480 XXXIII.
C. Ersnchen an deutsche Gesandte.
8 13.
Verlehr mit Mit den deutschen Gesandten dürfen die Justizjbehörden nur bei Ersuchen um Zustellungen
den Gesandten in unmittelbaren Geschäftsverkehr treten (vergleiche § 7).
bD. Ersuchen an deutsche Konsulu.
8 14.
Amtliche 1. Die sachliche Zuständigkeit der Konsuln im allgemeinen ergibt sich aus dem Gesetze,
-nl- betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867 (Bundesgesetzblatt
Seite 137), die der Konsuln mit Gerichtsbarkeit insbesondere aus dem Gesetz über die Kon-
sulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213) und aus den Anordnungen
des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1900, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutz-
genossen (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 57.1) und betreffend das Zwangsverfahren
wegen Beitreibung der Gerichtskosten in den Konsulargerichtsbezirken (Zeutralblatt für das
Deutsche Reich Seite 576), sowie aus der Dienstanweisung des Reichskanzlers zur Ausführung
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 27. Oktober 1900 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 577).
2. Die örtliche Zuständigkeit der Konsulate weist das alljährlich im Verlage von Ernst
Siegfried Mittler & Sohn in Berlin erscheinende Verzeichnis der Kaiserlich Deutschen Kon-
sulate nach. Ein gleiches Verzeichnis ist in dem alljährlich erscheinenden, vom Reichsamte des
Innern bearbeiteten Handbuche für das Deutsche Reich enthalten.
3. Die nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) den Konsulu
obliegende Mitwirkung bei der Erledigung von Zustellungs= und sonstigen Rechtshilfeersuchen
in bürgerlichen Sachen ist deutscherseits den Berufskonsuln und nur da, wo die örtliche Zu-
ständigkeit eines solchen nicht begründet ist, den Wahlkonsuln übertragen. Gehört der Bezirk
eines Konsuls zum weiteren Bezirk eines Generalkonsuls, so sind die in dem Bezirke des
Konsuls zu erledigenden Ersuchen diesem und nicht dem Generalkonsul zu übersenden. Ein
Verzeichnis der hiernach für den Rechtshilfeverkehr im Geltungsbereiche des Haager Abkommens
#nlog. zuständigen deutschen Konsuln und ihrer Amtsbezirke ist am Schlusse dieser Bekanntmachung
—babgedruckt.
15.
Ersuchn au 1. Konsulargerichtsbarkeit wird zurzeit ausgeübt: in Abessinien, Bulgarien!), China,
die Konsuln Korea, Marokko, Persien, Rumänien:), Serbien"), Siam, auf den Inseln der Südsee, soweit
zuiK Gerichte sie nicht zu einem deutschen Schutzgebiete gehören oder einer vom Reiche anerkannten ander-
weitigen Jurisdiktion unterworfen sind, in der Türkei einschließlich Egyptens“).
2. Soll die Rechtshilfe in einem der im Absatz 1 bezeichneten Länder (vergleiche jedoch
wegen Bulgariens, Rumäniens und Serbiens Absatz 3) geleistet werden, so ist, selbst wenn