Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Urleils- 
vollstreckung 
durch Konsulu. 
Allgemeines. 
482 XXXIII. 
2. Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder um Abnahme von Eiden sind an die nicht 
mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsuln nur dann zu richten, wenn anzunehmen ist, daß 
der Zeuge oder der Schwurpflichtige ein Deutscher ist, daß er an dem Amtssitze des Konsuls 
selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe sich aufhält und daß er voraussichtlich bereit ist, vor 
dem Konsul zu erscheinen (vergleiche jedoch für Großbritannien, Irland, die britischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen § 33 Absatz 2, 3). 
3. Liegen die im Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vor und ist der Konsul nicht 
allgemein zur Vernehmung von Zeugen oder zur Abnahme von Eiden ermächtigt, so sind die 
Ersuchschreiben zur Herbeiführung der Ermächtigung dem Ministerium des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. Die Adresse der ersuchten Behörde 
ist auch hier nicht in das Ersuchschreiben aufzunehmen (§ 2 Absatz 2). In dem Begleit- 
bericht ist anzugeben, daß die bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Bestehen hierüber 
Zweifel, so sind diese mitzuteilen; auch ist dann anzugeben, ob für den Fall, daß die Er- 
mächtigung nicht erteilt wird, gegen die Weiterbeförderung des Ersuchschreibens an die zu- 
ständige ausländische Behörde Bedenken bestehen. 
4. Sind Zeugen, welche vernommen werden sollen, zur Verweigerung des Zeugnisses 
berechtigt, so ist hierauf in dem Ersuchschreiben hinzuweisen und gegebenenfalls damit die 
Bitte zu verbinden, die Zeugen über ihr Recht zu belehren. 
18. 
1. Zur Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Sachen sind nur die Konsuln mit Gerichts- 
barkeit und auch diese nur gegen die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen befugt. 
Die Ersuchschreiben sind gemäß § 791 der Zivilprozeßordnung und § 46 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213) von dem Prozeß- 
gerichte zu erlassen. Ihnen ist eine vollstreckbare Ausfertigung der Eutscheidung, welche voll- 
streckt werden soll, beizufügen. 
2. Für die Vollstreckung inländischer Strafurteile gilt Absatz 1 Satz 1. Die Konsuln 
dürfen außerdem auf das unmittelbare Ersuchen inländischer Behörden nur Geldstrafen und 
Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen vollstrecken lassen. Zur Vollstreckung längerer 
Frciheitsstrafen bedarf es einer Weisung des Reichskanzlers. Diese ist von der Strafvoll- 
streckungsbehörde in einem Berichte zu erbitten, welcher dem Ministerium des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen ist. 
E. Ersuchen an ausländische Behörden. 
8 19. 
1. Der Rechtshilfeverkehr in bürgerlichen Sachen ist durch das Haager Abkommen über 
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 410) zwischen dem Reiche, 
Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich-
	        
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