Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, der Schweiz und Spanien vertragsmäßig 
geregelt. Die Rechtshilfe in Strafsachen ist vielfach in Auslieferungsverträgen gewährleistet (ver— 
gleiche das Nähere unter F ubei den einzelnen Ländern). Außerdem ist Rechtshilfe durch fremde 
Behörden vertragsmäßig durch den Staatsvertrag zwischen Baden und Frankreich (vergleiche § 31) 
über die wechselseitige Vollstreckbarkeit der Urteile in bürgerlichen Rechtssachen, sowie die Zu- 
stellung gerichtlicher Akte und Ersuchschreiben vom 16. April 1846 (Regierungsblatt Seite 133) 
und den Vertrag zwischen Baden und dem Kanton Aargau, betreffend die gegeuseitige Voll- 
22 9 "68a’ 
2 s“ 1867 (Regierungsblatt Seite 426) sowie für Rhein- 
schiffahrtssachen durch die revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1869 Seite 183) zugesichert. 
2. Auch die Behörden der Kulturstaaten, mit denen Verträge über Rechtshilfe nicht ge- 
schlossen sind, gewähren diese den deutschen Justizjbehörden, soweit sich nicht aus internationalem 
Gebrauch oder aus Landesgesetzen Beschränkungen ergeben. 
3. Ersuchen, welche durch einen deutschen Konsul erledigt werden können, sind an diesen 
und nicht an ausländische Behörden zu richten (vergleiche auch § 15 Absatz 2). Soll ein an 
eine solche Behörde gerichtetes Ersuchen dem Konsul zur Weiterbeförderung übersandt werden, 
so ist doch in dem Begleitschreiben regelmäßig dem Konsul die Erledigung des Ersuchens für 
den Fall, daß er dazu in der Lage sein sollte, anheimzustellen. 
4. Nicht erwünscht ist es, einen deutschen Konsul von einer ausländischen Behörde ver- 
nehmen zu lassen. Handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen, die von dem Konsul 
bei Ausübung seines Amtes wahrgenommen sind, so empfiehlt es sich, ihn um Erteilung eines 
schriftlichen Zeugnisses (§ 15 des Gesetzes vom 8. November 1867 — Bundeggesetzblatt 
Seite 137 —) zu ersuchen. 
streckbarkeit der Urteile, vom 
g 20. 
1. Die Ersuchschreiben an fremde Behörden sind, soweit nicht der unmittelbare Verkehr 
ausdrücklich gestattet ist (vergleiche 8 30 Dänemark, § 37 Luxemburg, § 10 Niederlande, § 42 
Osterreich-Ungarn und § 47 Schweiz), im Geltungsbereiche des Haager Abkommens über den 
Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) den deutschen Konsuln (8 14 Absatz 3) zu übermitteln, im übrigen 
auf diplomatischem Wege zu befördern und zu diesem Zwecke dem Ministerium des Groß- 
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen (vergleiche § 5 Absatz 2). 
Ersuchschreiben, die in einer bürgerlichen Sache an eine belgische, italienische, portugiesische oder 
rumänische Behörde gerichtet werden, sind dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten zur weiteren Veraulassung zu übersenden. 
2. Soll die Rechtshilfe in einem Lande geleistet werden, in dem von den Konsuln Gerichts- 
barkeit geübt wird, so kommen die Bestimmungen des § 15 Absatz 2, 3 zur Anwendung. 
73. 
Beförderung 
der Ersuch- 
schreiben 
an fremde 
Behörden.
	        
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