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Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, der Schweiz und Spanien vertragsmäßig
geregelt. Die Rechtshilfe in Strafsachen ist vielfach in Auslieferungsverträgen gewährleistet (ver—
gleiche das Nähere unter F ubei den einzelnen Ländern). Außerdem ist Rechtshilfe durch fremde
Behörden vertragsmäßig durch den Staatsvertrag zwischen Baden und Frankreich (vergleiche § 31)
über die wechselseitige Vollstreckbarkeit der Urteile in bürgerlichen Rechtssachen, sowie die Zu-
stellung gerichtlicher Akte und Ersuchschreiben vom 16. April 1846 (Regierungsblatt Seite 133)
und den Vertrag zwischen Baden und dem Kanton Aargau, betreffend die gegeuseitige Voll-
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2 s“ 1867 (Regierungsblatt Seite 426) sowie für Rhein-
schiffahrtssachen durch die revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1869 Seite 183) zugesichert.
2. Auch die Behörden der Kulturstaaten, mit denen Verträge über Rechtshilfe nicht ge-
schlossen sind, gewähren diese den deutschen Justizjbehörden, soweit sich nicht aus internationalem
Gebrauch oder aus Landesgesetzen Beschränkungen ergeben.
3. Ersuchen, welche durch einen deutschen Konsul erledigt werden können, sind an diesen
und nicht an ausländische Behörden zu richten (vergleiche auch § 15 Absatz 2). Soll ein an
eine solche Behörde gerichtetes Ersuchen dem Konsul zur Weiterbeförderung übersandt werden,
so ist doch in dem Begleitschreiben regelmäßig dem Konsul die Erledigung des Ersuchens für
den Fall, daß er dazu in der Lage sein sollte, anheimzustellen.
4. Nicht erwünscht ist es, einen deutschen Konsul von einer ausländischen Behörde ver-
nehmen zu lassen. Handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen, die von dem Konsul
bei Ausübung seines Amtes wahrgenommen sind, so empfiehlt es sich, ihn um Erteilung eines
schriftlichen Zeugnisses (§ 15 des Gesetzes vom 8. November 1867 — Bundeggesetzblatt
Seite 137 —) zu ersuchen.
streckbarkeit der Urteile, vom
g 20.
1. Die Ersuchschreiben an fremde Behörden sind, soweit nicht der unmittelbare Verkehr
ausdrücklich gestattet ist (vergleiche 8 30 Dänemark, § 37 Luxemburg, § 10 Niederlande, § 42
Osterreich-Ungarn und § 47 Schweiz), im Geltungsbereiche des Haager Abkommens über den
Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) den deutschen Konsuln (8 14 Absatz 3) zu übermitteln, im übrigen
auf diplomatischem Wege zu befördern und zu diesem Zwecke dem Ministerium des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen (vergleiche § 5 Absatz 2).
Ersuchschreiben, die in einer bürgerlichen Sache an eine belgische, italienische, portugiesische oder
rumänische Behörde gerichtet werden, sind dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten zur weiteren Veraulassung zu übersenden.
2. Soll die Rechtshilfe in einem Lande geleistet werden, in dem von den Konsuln Gerichts-
barkeit geübt wird, so kommen die Bestimmungen des § 15 Absatz 2, 3 zur Anwendung.
73.
Beförderung
der Ersuch-
schreiben
an fremde
Behörden.