Bulgarien.
Cyile.
Columbien.
Dänemark.
486 XXXIII.
3. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die brasilianischen Gerichte Gebühren,
und Auslagen von solcher Höhe, daß die Kosten selten unter 150 4/ betragen. Hierauf ist
bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen.
827.
1. Zustellungen an Deutsche erfolgen durch denjenigen deutschen Konsul, in dessen Juris=
diktionsbezirk die Person sich befindet, andere Zustellungen durch den deutschen Generalkonsul
in Sofia. In dem Ersuchschreiben an die Konsulate beziehungsweise in dem Vorlagebericht
an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist
anzugeben, was über die Staatsaugehörigkeit der Person, welcher zugestellt werden soll,
ermittelt ist.
2. Wegen der sonstigen Ersuchen um Rechtshilfe vergleiche § 15 Absatz 3. Die Rechts-
hilfe erfolgt regelmäßig kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung der Ersuch-
schreiben.
8 28.
Bei der Erledigung von Ersuchen in bürgerlichen Sachen durch chilenische Justizbehörden
entstehen erhebliche Kosten; hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen.
#9.
Wegen der Rechtshilfe in Strafsachen vergleiche den Freundschafts-, Handels= und Schiff-
fahrtsvertrag zwischen dem Reiche und dem Freistaate Columbien vom 23. Juli 1892 (Reichs-
gesetzblatt 189.4 Seite 471), Artikel 23.
8 30.
1. Für Rechtshilfe in Strafsachen berechnen die dänischen Justizbehörden Auslagen; Zu—
stellungen werden aber kostenfrei bewirkt.
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19
Absatz 1. Nach der Erklärung vom 1. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 871) ist den
deutschen und den dänischen gerichtlichen Behörden für Zustellungs= und sonstige Rechtshilfeersuchen
der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. Die außerhalb Kopenhagens zu er-
ledigenden Ersuchen sind dem für den Erledigungsort zuständigen Amtmanne, die in Kopen-
hagen zu erledigenden Zustellungsersuchen dem dortigen Magistrat, die in Kopenhagen zu
erledigenden sonstigen Rechtshilfeersuchen dem dänischen Justizministerium mit Begleitschreiben
zu übersenden. Nach derselben Erklärung werden Zeugenentschädigungen und Auslagen für
die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten nicht erstattet. Auch werden Zwangszustellungen, abgesehen von den Kosten für die
Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks, unentgeltlich bewirkt, wenn sie nur für den Fall
beantragt waren, daß die Zustellung durch einfache Übergabe nicht zum Ziele führt; im
Interesse der Kostenersparnis empfiehlt es sich, etwaige Anträge auf Zwangszustellungen regel-
mäßig in socher bedingten Form zu stellen. Für das Verfahren vor den dänischen Gerichten