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bei der Erledigung von Ersuchen um Zeugenvernehmungen in bürgerlichen Sachen ist es von
Wichtigkeit, welche Partei die Vernehmung veranlaßt hat; in dem Ersuchen ist daher die
beweisführende Partei als solche zu bezeichnen.
3. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche 8 5
Absatz 1.
831.
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen und in bürgerlichen Sachen regelt sich nach dem Ver= Frankreich.
trage zwischen Baden und Frankreich über die wechselseitige Vollstreckbarkeit der Urteile in
bürgerlichen Rechtssachen, sowie die Zustellung gerichtlicher Akte und Ersuchschreiben vom
16. April 1846 (Regierungsblatt Seite 133). Gewährung der Rechtshilfe geschieht kostenfrei
mit der Ausnahme, daß Ersatz der Gebühren für die in Zivilsachen von Sachverständigen
erstatteten Gutachten beansprucht wird.
2. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 22, wegen
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche § 23 Absatz 1.
3. Ersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellungen werden von
den französischen Behörden nur erledigt, wenn sie von einem Gericht ausgehen.
32.
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen Griechenland.
« » 12. M . .·-
dem Reiche und Griechenland vom 27. gan 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 545), Ar—
tikel 15 bis 18.
2. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen erfolgt regelmäßig kostenfrei; jedoch entstehen
Kosten für die Übersetzung der Ersuchschreiben.
8 33.
1. Ersuchen um Rechtshilfe sind an britische Justizbehörden wegen der Weiterungen, die Vereinigtes
sonst leicht entstehen, nicht zu richten. Soll dies ausnahmsweise doch geschehen, so ist dasich
roßbritan-
Ersuchschreiben unter Darlegung der Gründe dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses nien und Ir-
und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. land nebst den
2. Um Gewährung von Rechtshilfe, insbesondere um die Vernehmung von Zeugen oder brülchenkot
Sachverständigen und um die Abnahme von Eiden, sind die deutschen Konsuln zu ersuchen; auswärtigen
diese sind regelmäßig in der Lage, die Rechtshilfe entweder selbst zu gewähren oder deren esitungen.
Gewährung bei den Landesbehörden zu erwirken. Die Vernehmung von Beschuldigten läßt
sich überhaupt nicht erreichen.
3. Soll die Rechtshilfe in Großbritannien oder Irland geleistet werden, so ist das Er-
suchschreiben stets an den Generalkonsul in London zu richten; in dem Schreiben ist zu be-
antragen, daß das Ersuchen nach deutschem Rechte erledigt und die aufgenommene Verhand-
lung unmittelbar an das ersuchende Gericht geschickt wird. Handelt es sich um die Leistung