Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 489 
nach dem Bezirksgericht, in dessen Bereiche sie zu erledigen sind, dem Staatsanwalt in der 
Stadt Luxemburg oder in Diekirch mit Begleitschreiben zu übersenden. Nach derselben Er— 
klärung werden Zeugenentschädigungen und Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines 
Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht erstattet. Auch 
werden Zwangszustellungen unentgeltlich bewirkt, wenn sie nur für den Fall beantragt waren, 
daß die Zustellung durch einfache übergabe nicht zum Ziele führt; bei Zustellungen empfiehlt 
es sich, stets einen solchen bedingten Antrag zu stellen, da den zuzustellenden Schriftstücken 
Übersetzungen auch im Falle der Zwangszustellung nicht beizufügen sind, Kosten also überhaupt 
nicht erwachsen werden. 
4. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche § 5 
Absatz 1. 
§ 38. 
1. Alle Ersuchschreiben an mexikanische Justizbehörden und die Anlagen dieser Schreiben 
sowie Schriftstücke, welche wegen Verweigerung der Annahme oder aus anderen Gründen nicht 
ohne Inanspruchnahme der mexikanischen Behörden zugestellt werden können, bedürfen, zur 
Vorbereitung der in Mexiko erforderlichen Legalisation, der Beglaubigung durch das Aus- 
wärtige Amt in Berlin, die im Instanzenzuge herbeizuführen ist. Der Kostenersparnis wegen 
empfiehlt es sich, Anlagen mit den Ersuchschreiben durch Schnur und Siegel zu verbinden, 
weil sonst jedes einzelne Schriftstück beglaubigt werden muß. 
2. Zu den Kosten der Legalisation treten noch Übersetzungs-, Stempel= und Sachwalterkosten. 
8 309. 
1. Die Rechtshilfe erfolgt kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung der 
Ersuchschreiben. 
2. Schreiben, in denen um eine Zustellung in Monaco ersucht wird, sind an den deutschen 
Konsul in Nizza zu richten. 
§ 40. 
1. Alle für die niederländischen Behörden bestimmten Schriftstücke sind mit lateinischen 
Buchstaben zu schreiben. 
2. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (Reichsgesetzblatt 1897 Seite 731), 
Artikel 12 bis 14, 18; nach Artikel 12 Absatz 2 ist bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen 
oder um Vornahme sonstiger Untersuchungshandlungen in dringenden Fällen der unmittelbare 
Schriftwechsel gestattet. Wegen der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strassachen ver- 
gleiche § 23 Absatz 2. Privatklagesachen sind nicht als solche, sondern als Strafsachen in den 
Ersuchschreiben zu bezeichnen. 
3. Für die Rechtshilfe in Rheinschiffahrtsangelegenheiten ist Artikel 40 der revidierten 
Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 183) 
maßgebend (vergleiche § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 3). In derartigen Angelegenheiten findet 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 74 
Mexiko. 
Monaco. 
Niederlande.
	        
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