Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Norwegen. 
Osterreich- 
Ungarn. 
490 XXXIII. 
zwischen den Rheinschiffahrtsgerichten und den niederländischen Behörden unmittelbarer Schrift- 
wechsel statt; die Ersuchschreiben sind an die niederländischen Kantongerichte zu richten. 
4. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 
Absatz 1. Nach der Erklärung vom 31. Juli 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 907) ist den 
deutschen und den niederländischen gerichtlichen Behörden für Zustellungs= und sonstige Rechts- 
hilfeersuchen in bürgerlichen Sachen der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. 
Die Ersuchen sind den Staatsanwälten bei den Arrondissementsgerichten mit Begleitschreiben 
zu übersenden. Sitz und Bezirk der Staatsanwälte ergeben sich aus der Anlage zu dem all- 
gemeinen Erlaß vom 6. Juli 1899 Nr. 16 975. Nach derselben Erklärung werden Zeugen- 
entschädigungen und Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene 
Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht erstattet. Auch werden Zwangszustellungen, ab- 
gesehen von den Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks, unentgeltlich bewirkt, 
wenn sie nur für den Fall beantragt waren, daß die Zustellung durch einfache Übergabe nicht 
zum Ziele führt; im Interesse der Kostenersparnis empfiehlt es sich, etwaige Anträge auf 
Zwangszustellung regelmäßig in solcher bedingten Form zu stellen. Von der im Artikel 1 
Absatz 2 der Erklärung vorbehaltenen Befugnis, Zustellungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß durch Vermittelung des Konsuls zu bewirken, ist 
kein Gebrauch zu machen. 
5. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 22; wegen 
der Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche §8 5 Absatz 1. 
8 41. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen dem 
Reiche und Schweden und Norwegen vom 19. Jauuar 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 110), Artikel 
12 bis 14; vergleiche auch den Zusatzvertrag zwischen dem Reiche und Norwegen vom 7. März 1907 
(a. a. O. Seite 239). 
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 
Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 1. Nach der Erklärung vom 2. August 1909 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 907, 912) werden Zengenentschädigungen und Auslagen für die wegen Nicht- 
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht 
erstattet. Auch werden Zwangszustellungen, abgesehen von den Kosten für die Übersetzung des 
zuzustellenden Schriftstücks, unentgeltlich bewirkt, wenn sie nur für den Fall beantragt waren, 
daß die Zustellung durch einfache Übergabe nicht zum Ziele führt; im Interesse der Kosten- 
ersparnis empfiehlt es sich, etwaige Anträge auf Zwangszustellungen regelmäßig in solcher 
bedingten Form zu stellen. 
8 42. 
1. Zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden Ssterreichs ist der un- 
mittelbare Geschäftsverkehr gestattet. Erscheint dieser im einzelnen Falle aus besonderen Gründen, 
z. B. wegen sprachlicher Schwierigkeiten, nicht angezeigt, so ist die diplomatische Vermittelung 
auf dem Instanzenwege nachzusuchen. Ein unmittelbarer Geschäftsverkehr findet ferner in 
Rechtssachen, welche den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen, zwischen den badischen
	        
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