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Gerichten und dem österreichischen Patentamt und Patentgerichtshofe statt. Zwischen den
badischen Justizbehörden und den Justizbehörden Ungarns ist der unmittelbare Geschäftsverkehr
von dringenden Fällen, soweit keine sprachlichen Schwierigkeiten obwalten, abgesehen —
nicht gestattet.
2. Im Rechtshilfeverkehre zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden
Bosniens und der Herzegowina erfolgt der Schriftwechsel durch Vermittelung der Landes-
regierung in Sarajewo; an diese sind daher die für die bosnisch-herzegowinischen Behörden
bestimmten Ersuch= und Antwortschreiben zu richten. Nur bei eiligen Ersuchen in Strafsachen
ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Behörden gestattet.
3. Ersuchen um Zustellungen werden, soweit nicht cine Zustellung nach Artikel 3 des Haager
Abkommens über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) gewünscht wird, von den ungarischen Justiz-
behörden nur in der Weise erledigt, daß diejenige Person, welcher das Schriftstück ausgehändigt
werden soll, aufgefordert wird, es binnen 8 Tagen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten
an der Gerichtsstelle abzuholen, widrigenfalls angenommen werde, daß sie die Empfangnahme
des Schriftstücks ablehne und mit dessen Rücksendung an die ersuchende Gerichtsbehörde ein-
verstanden sei. Wenn die Partei zur Abholung des Schriftstücks erscheint, so wird ihr von
der ungarischen Gerichtsbehörde der Inhalt mitgeteilt und sie wird darauf aufmerksam gemacht,
daß sie das Schriftstück annehmen oder die Annahme ablehnen könne. Es sind deshalb bei
Ladungen (vergleiche § 7 II Absatz 2) die Termine in der Regel mit einer Frist von min-
destens 6 Wochen anzuberaumen.
4. Zustellungen in Strafsachen werden in Österreich-Ungarn kostenfrei bewirkt. Im
übrigen werden für Rechtshilfe in Strafsachen Auslagen, jedoch mit Ausnahme von Porto-
beträgen und Schreibgebühren, berechnet.
5. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19
Absatz 1. Nach dem Notenwechsel vom 27. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 871) werden
im Rechtshilfeverkehre mit Osterreich Zeugenentschädigungen und Auslagen für die wegen Nicht-
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht
erstattet; auch werden Zwangszustellungen unentgeltlich bewirkt.
6. Wegen Vollstreckungder Entscheidungen deutscher Gerichtein Ssterreichvergleiche §24Absatz;
wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche § 5 Absatz 1.
7. Ein Verzeichnis der österreichischen und der ungarischen Gerichte ist in dem Gesetzes-
und Verdrdnungsblatt 1888 Seite 121 abgedruckt.
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1. Zustellungen in Strafsachen werden in Portugal kostenfrei bewirkt.
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19
Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 2. Portugal hat von den Vorbehalten im Artikel 1 Absatz 3
und im Artikel 9 Absatz 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß Gebrauch gemacht.
3. Ersuchen um Zustellungen an Deutsche sind in Strafsachen und in bürgerlichen Sachen
an denjenigen deutschen Konsul zu richten, in dessen Amtsbezirk die Person, welcher zugestellt
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Portugal