Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 493 
stellungen unentgeltlich bewirkt, doch entstehen hierbei Kosten durch die Ubersetzung des zuzu- 
stellenden Schriftstücks. 
§ 47. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 113), Artikel 12 
bis 14. 
2. Wegen des Rechtshilfeverkehrs mit dem Kanton Aargan in bürgerlichen Sachen vergleiche 
den Vertrag vom o emeunng 1867 (Regierungsblatt Seite 426). Wegen der Rechtshilfe 
in bürgerlichen Sachen mit den übrigen Kantonen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 Absatz 1 
und wegen der Vollstreckung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß 
(§ 19 Absatz 1) erwähnten Kostenentscheidungen § 24 Absatz 2. 
3. Zwischen den deutschen und schweizerischen Justizbehörden ist unmittelbarer Schriftwechsel 
in allen Fällen zulässig, in denen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vor- 
geschrieben ist oder aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (vergleiche Artikel 12, 14 des 
Auslieferungsvertrags und des Abkommens vom 1./10. Dezember 1878. — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1879 Seite 6 und Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 Seite 115 — 
und Artikel 1 der Erklärung vom 30. April 1910 — Reichsgesetzblatt Seite 671 —). Ein 
unmittelbarer Geschäftsverkehr findet ferner in Rechtssachen, welche den Schutz des gewerblichen 
Eigentums betreffen, zwischen den badischen Gerichten und dem schweizerischen eidgenössischen 
Amte für geistiges Eigentum statt. 
4. Wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche 
§5 Absatz 1 und Gesetzes= und Verordnungsblatt 1878 Seite 60. 
5. Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden sind in dem Gesetzes= und Verordunungs- 
blatte von 1888 Seite 131 und von 1890 Seite 116 abgedruckt; die schweizerischen Amts- 
stellen, an welche sich die deutschen Behörden wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden können, 
sind im Gesetzes= und Verordnungsblatte 1903 Seite 143 bezeichnet. 
8 48. 
1. Zustellungen an Dentsche erfolgen durch den deutschen Konsul in Belgrad, andere 
Zustellungen durch den dortigen deutschen Gesandten. In dem Ersuchschreiben beziehungsweise 
in dem Vorlagebericht an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten ist anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit der Person, welcher zugestellt 
werden soll, ermittelt ist. 
2. Wegen sonstiger Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe vergleiche § 15 Absatz 3. 
3. In Strafsachen werden Ersuchen um Rechtshilfe von den serbischen Iustizbehörden 
regelmäßig unter denselben Voraussetzungen erledigt, unter denen dies nach den vom Reiche 
abgeschlossenen Auslieferungsverträgen geschieht. Die Erledigung erfolgt in der Regel kostenfrei; 
Schweiz 
Serbien.
	        
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