Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 495 
werden soll, oder die schwurpflichtige Partei sich aufhält. Die commission ist in folgender 
Form auszufertigen: 
Das Großherzoglich Badische Amts (Land-HGericht in 
an Hereninn .. 
Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß das obengenannte Gericht Sie zum commissioner 
bestellt hat und Sie durch Gegenwärtiges ermächtigt, 
den in . . . . . in dem Bezirk. . . . . des Staates.. ... 
wohnenden A. in der vor dem genaunten Amts-(Land-HGericht schwebenden Prozeß- 
sache dses Klägers wider den Beklagten als Zeugen 
in Gemäßheit der beigeschlossenen beglaubigten Abschrift des Beweisbeschlusses 
vom nach der nachfolgenden Instruktion eidlich — nichteidlich — zu 
vernehmen; 
oder 
den in der beigefügten beglaubigten Abschrift des Beweisbeschlusses (Urteils) 
vom enthaltenen und darin dem A. in . . . vom genannten 
Gericht auferlegten Eid in der vor diesem Gerichte schwebenden Prozeßsache des 
.Klägers wider den . . . . . Beklagten in Übereinstimmung mit den 
hier beigefügten Instruktionen dem genannten 4. abzunehmen. 
Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichts in 
unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigt am 
Siegel. Unterschrift. 
Amtscharakter. 
Außerdem ist in der commission der Streitgegenstand kurz zu bezeichnen. 
3. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beweisbeschlusses oder Urteils und, 
soweit erforderlich, eine beglaubigte Abschrift der gesetzlichen Vorschriften über das inländische 
Verfahren beizufügen. 
4. Die commission wird von dem Konsul unter Ausfüllung der Adresse einer nach dem 
Rechte des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person übergeben, die alsdann das 
Ersuchen ausführt. 
5. Auch in Strafsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die 
Ersuchen in der obigen Form zu stellen; der Wortlaut der commission ist dann entsprechend 
zu ändern Die Ersuchen in Strafsachen müssen von einem Gericht ausgehen. 
6. Die Kosten, welche durch die Erledigung der Ersuchen entstehen, sind gewöhnlich hoch; 
hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen. 
7. Die Erledigung von Ersuchen, die an ein Gericht in den Vereinigten Staaten gerichtet 
werden, ist mit vielen Weiterungen und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Solche 
Ersuchen sind daher nur dann zu stellen, wenn besondere Gründe ausnahmsweise dafür 
sprechen. Diese sind alsdann in dem Begleitberichte, mit dem das Ersuchschreiben dem Mini- 
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten eingereicht wird, 
eingehend darzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.