Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Allgemeine 
Vorschriften. 
496 XXXIII. 
II. Gesuche außerhalß des Gebiets der Rechtshilfe. 
§ 3. 
1. Anßerhalb des Gebiets der Rechtshilfe findet ein Schriftwechsel mit den Behörden des 
Auslandes oder mit den im Auslande beglaubigten deutschen Gesandten regelmäßig nicht statt 
(vergleiche aber §§ 54, 55); vielmehr ist, wenn außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe die 
Tätigkeit einer ausländischen Behörde in Anspruch genommen werden soll, dem Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit Begleitbericht eine 
zur Übermittelung an die fremde Regierung geeignete, in deutscher Sprache abgefaßte Denk- 
schrift einzureichen. In dieser ist der Sachverhalt kurz darzustellen und anzugeben, welche 
Tätigkeit von der ausländischen Behörde gewünscht wird. Die Deukschrift ist mit Datum und 
Unterschrift zu versehen. Sie ist, wenn die Tätigkeit einer niederländischen Behörde in An- 
spruch genommen werden soll, mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. Das Amtssiegel 
ist der Unterschrift nicht beizufügen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 2 Ab- 
satz 1, 3, § 3 Absatz 1, 3 entsprechende Anwendung. Tritt in der Sachlage eine wesent- 
liche Anderung ein oder erledigt sich die Angelegenheit, so ist unverzüglich eine entsprechende 
Denkschrift einzureichen. 
2. Handelt es sich um die Erteilung einer Auskunft, insbesondere einer solchen über 
ausländisches Recht, so sind die Punkte, über welche Auskunft verlangt wird, in der Denk- 
schrift einzeln zu bezeichnen. Ausländische Gesandte und Konsuln in Deutschland sind um 
Auskunft über ausländisches Recht nicht zu ersuchen. 
3. In verschiedenen ausländischen Staaten, insbesondere in Belgien, Griechenland, 
Großbritannien und Irland nebst den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, in den 
Niederlanden, in Schweden und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird von den Be- 
hörden Auskunft über das Landesrecht nicht erteilt. In diesen Staaten kann aber regelmäßig 
die Auskunft eines Rechtsverständigen durch die Vermittelung des deutschen Gesandten oder 
Konsuls beschafft werden; die Beschaffung ist mit Kosten verbunden. Wird eine solche Ver- 
mittelung gewünscht, so ist gemäß Absatz 1 zu verfahren. 
4. Wegen der Übersetzung ausländischer Gesetzesvorschriften sind ausländische Behörden, 
insbesondere die ausländischen Gesandten und Konsulun in Deutschland nicht in Anspruch zu 
nehmen. 
5. Ob ein Deutscher im Auslande zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder zu 
einer besonderen Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Gerichtskosten verpflichtet ist (§ 110 
der Zivilprozeßordnung, § 419 der Strafprozeßordnung, § 85 des deutschen Gerichtskosteu- 
gesetzes), ist regelmäßig nicht auf dem im Absatz 1 bezeichneten Wege zu ermitteln; vielmehr 
ist die Beibringung des Nachweises regelmäßig der ausländischen Partei aufzugeben, da das 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten es ablehnt, 
in deren Interesse seine Vermittelung eintreten zu lassen. Wegen der an dem Haager Ab- 
kommen über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) beteiligten Staaten vergleiche Artikel 17 dieses 
Abkommens.
	        
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