Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

506 XXXIV. 
ihre Dienstbezüge aufzukommen haben (vergleiche §§ 10 und 11). Aus den gleichen Mitteln 
werden Beihilfen an zurnhegesetzte und an entlassene vormals etatmäßige Beamte, sowie an 
Hinterbliebene etatmäßiger Beamter (vergleiche Artikel 30 und 30 a des Etatgesetzes) bestritten. 
2. Zur Bewilligung derartiger Belohnungen und Beihilfen ist die Genehmigung des Erz- 
bischöflichen Ordinariats und der Staatsregierung erforderlich. 
86. 
1. Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte der Beamten der katholisch-kirchlichen 
Vermögensverwaltung werden aus den für ihre Dienstbezüge bestimmten Mitteln (vergleiche 
§§ 10 und 11) bestritten. Jedoch bleibt es landesherrlicher Entschließung vorbehalten, be- 
züglich derjenigen Beamten, welche einen erheblichen Teil der bei Bemessung des Ruhe= oder 
Unterstützungsgehalts anzurechnenden Zeit im eigentlichen Staatsdienst zugebracht haben, einen 
dieser Zeit entsprechenden Teil des Ruhe= oder Unterstützungsgehaltes auf die Staatskasse zu 
übernehmen (vergleiche Artikel 16 Absatz 3 und 4 des Etatgesetzes). Den ihr so überwiesenen 
Teilbetrag wird die Staatskasse Jahr für Jahr an die zur Zahlung des Ruhegehalts ver- 
pflichtete kirchliche Kasse abliefern. 
2. Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte der nach § 1 Absatz 3 angestellten Beamten 
und Geistlichen werden ohne irgend welche Anteilnahme der Staatskasse ausschließlich aus 
kirchlichem Vermögen bestritten. 
87. 
1. Die auf Grund des Beamtengesetzes zu bezahlenden Versorgungsgehalte (Witwen— 
und Waisengelder) von Hinterbliebenen etatmäßiger Beamten des Katholischen Oberstiftungs— 
rates und der ihm unterstellten Verwaltungen werden aus der Staatskasse (Beamtenwitwen- 
kasse) bestritten. 
2. Dafür sind aber aus kirchlichen Mitteln folgende Beiträge an die Beamtenwitwenkasse 
zu leisten: 
a. für jeden Beamten, der im Dienste des Katholischen Oberstiftungsrates seine erste 
etatmäßige Anstellung erhält, und ebenso für jeden etatmäßig in diesem Dienst ange- 
stellten Beamten, der durch Tod, Entlassung, Zuruhesetzung u. s. w. aus dem aktiven 
Dienst oder der etatmäßigen Anstellung ausscheidet, je dreißig vom Hundert des bei 
der Anstellung oder beim Ausscheiden maßgebenden ersten beziehungsweise letzten 
Einkommensanschlags, 
Jahr für Jahr von dem Gesamtbetrag der Versorgungsgehalte, welche von der Be- 
amtenwitwenkasse für die katholisch-kirchliche Vermögensverwaltung tatsächlich bezahlt 
wurden, fünfzig vom Hundert, wenn es sich um Hinterbliebene von Beamten des 
Katholischen Oberstiftungsrates handelt, beziehungsweise dreißig vom Hundert, soweit 
Hinterbliebene von Beamten der unterstellten Verwaltungen in Betracht kommen, 
. an Stelle der aufgehobenen Witwenkassebeiträge jährlich 1,8 vom Hundert der nach 
dem Stand auf 1. Juli festgestellten Einkommensanschläge (beziehungsweise Ruhegehalte) 
etatmäßiger und zuruhegesetzter Beamten. 
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