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ihre Dienstbezüge aufzukommen haben (vergleiche §§ 10 und 11). Aus den gleichen Mitteln
werden Beihilfen an zurnhegesetzte und an entlassene vormals etatmäßige Beamte, sowie an
Hinterbliebene etatmäßiger Beamter (vergleiche Artikel 30 und 30 a des Etatgesetzes) bestritten.
2. Zur Bewilligung derartiger Belohnungen und Beihilfen ist die Genehmigung des Erz-
bischöflichen Ordinariats und der Staatsregierung erforderlich.
86.
1. Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte der Beamten der katholisch-kirchlichen
Vermögensverwaltung werden aus den für ihre Dienstbezüge bestimmten Mitteln (vergleiche
§§ 10 und 11) bestritten. Jedoch bleibt es landesherrlicher Entschließung vorbehalten, be-
züglich derjenigen Beamten, welche einen erheblichen Teil der bei Bemessung des Ruhe= oder
Unterstützungsgehalts anzurechnenden Zeit im eigentlichen Staatsdienst zugebracht haben, einen
dieser Zeit entsprechenden Teil des Ruhe= oder Unterstützungsgehaltes auf die Staatskasse zu
übernehmen (vergleiche Artikel 16 Absatz 3 und 4 des Etatgesetzes). Den ihr so überwiesenen
Teilbetrag wird die Staatskasse Jahr für Jahr an die zur Zahlung des Ruhegehalts ver-
pflichtete kirchliche Kasse abliefern.
2. Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte der nach § 1 Absatz 3 angestellten Beamten
und Geistlichen werden ohne irgend welche Anteilnahme der Staatskasse ausschließlich aus
kirchlichem Vermögen bestritten.
87.
1. Die auf Grund des Beamtengesetzes zu bezahlenden Versorgungsgehalte (Witwen—
und Waisengelder) von Hinterbliebenen etatmäßiger Beamten des Katholischen Oberstiftungs—
rates und der ihm unterstellten Verwaltungen werden aus der Staatskasse (Beamtenwitwen-
kasse) bestritten.
2. Dafür sind aber aus kirchlichen Mitteln folgende Beiträge an die Beamtenwitwenkasse
zu leisten:
a. für jeden Beamten, der im Dienste des Katholischen Oberstiftungsrates seine erste
etatmäßige Anstellung erhält, und ebenso für jeden etatmäßig in diesem Dienst ange-
stellten Beamten, der durch Tod, Entlassung, Zuruhesetzung u. s. w. aus dem aktiven
Dienst oder der etatmäßigen Anstellung ausscheidet, je dreißig vom Hundert des bei
der Anstellung oder beim Ausscheiden maßgebenden ersten beziehungsweise letzten
Einkommensanschlags,
Jahr für Jahr von dem Gesamtbetrag der Versorgungsgehalte, welche von der Be-
amtenwitwenkasse für die katholisch-kirchliche Vermögensverwaltung tatsächlich bezahlt
wurden, fünfzig vom Hundert, wenn es sich um Hinterbliebene von Beamten des
Katholischen Oberstiftungsrates handelt, beziehungsweise dreißig vom Hundert, soweit
Hinterbliebene von Beamten der unterstellten Verwaltungen in Betracht kommen,
. an Stelle der aufgehobenen Witwenkassebeiträge jährlich 1,8 vom Hundert der nach
dem Stand auf 1. Juli festgestellten Einkommensanschläge (beziehungsweise Ruhegehalte)
etatmäßiger und zuruhegesetzter Beamten.
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