Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIV. 507 
3. Für die Versorgungsgehalte von Hinterbliebenen der nach § 1 Absatz 3 angestellten 
Beamten hat nur das kirchliche Vermögen aufzukommen. 
88. 
1. Der persönliche Aufwand für den Katholischen Oberstiftungsrat 
wird in dem nachstehend bezeichneten Umfang zur Hälfte von der Staatskasse übernommen: 
a. das Diensteintommen sämtlicher Beamten und Angestellten des Katholischen Ober- 
stiftungsrats samt den bezüglichen Sterbegehalten, sowic der Aufwand für Dienstaushilfe, 
die für Beamte des Katholischen Oberstiftungsrates, für zuruhgesetzte und entlassene 
vormals etatmäßige Beamte, sowie für Hinterbliebene etatmäßiger Beamten jener 
Behörde bewilligten anßerordentlichen Belohnungen und Beihilfen (vergleiche § 5), 
die Ruhe= und Unterstützungsgehalte der nach I 1 Absatz 1 staatlich angestellten 
Beamten des Katholischen Oberstiftungsrates, 
die nach § 7 Absatz 2 an die Beamtenwitwenkasse zu leistenden Beiträge zur Ver- 
sorgung der Hinterbliebenen von Oberstiftungsratsbeamten. 
2. Dabei kommen die nach § 6 Absatz 1 von der Staatskasse übernommenen Teilbeträge 
von Ruhegehalten und etwaige sonstige Ersatzbeträge, insbesondere auch die für Ausrechnung 
von Kirchensteuerschuldigkeiten durch Beamte des Katholischen Oberstiftungsrates in dessen Kasse 
fließenden Beträge, vorweg in Abzug. 
3. Obige persönlichen Ausgaben werden jeweils für eine Staatsvoranschlagsperiode nach 
dem voraussichtlichen Bedarf behufs Einholung der ständischen Genehmigung nach Vorschrift 
des Etatgesetzes dargestellt und mit der Hälfte der berechneten Summe als Staatsbeitrag in 
den Staatsvoranschlag eingestellt. 
4 Die Landeshauptkasse zahlt im ersten Monat eines jeden Kalendervierteljahres den 
vierten Teil des voranschlagsmäßigen Staatsbeitrags zum persönlichen Aufwand vorbehaltlich 
der im Monat Jannar jeden Jahres erfolgenden Abrechnung über den nach dem wirklichen 
Aufwand sich bemessenden Staatsbeitrag für das abgelaufene Jahr Die erforderliche Aus- 
gleichung findet sofort und ohne Rücksicht darauf statt, ob der anrechnungsfähige Aufwand den 
genehmigten Voranschlagssatz überschreitet oder hinter ihm zurückbleibt. 
89. 
1. Der sachliche Aufwand für den Katholischen Oberstiftungsrat wird 
in dem nachstehend bezeichneten Umfang ebenfalls zur Hälfte von der Staatskasse übernommen: 
u. Aufwand für das Dienstgebäude (Miete, laufende Unterhaltung, Reinigung), 
b. Sachliche Amtsunkosten, 
C. Porto und Fracht, 
d. Sonstige sachliche Bedürfnisse. 
2. Der Anteil der Staatskasse an den sachlichen Ausgaben wird für einen vierjährigen 
Zeitraum (zwei Budgetperioden) hinsichtlich des Mietzinses für das Dienstgebäude nach dem 
neuesten Stand, bezüglich der übrigen Ausgaben nach dem Durchschnitt des tatsächlichen Auf- 
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