Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

508 XXXIV. 
wands der vorausgegangenen drei Jahre im gegenseitigen Einverständnis der Staatsregierung 
und des Erzbischöflichen Ordinariats festgesetzt und als fester jährlicher Beitrag in den Staats- 
voranschlag aufgenommen. Die Ablieferung dieses Bauschbetrags erfolgt in Viertelzahrs= 
beträgen zum Voraus. 
3. Die mit dem sachlichen Aufwand zusammenhängenden Einnahmen (Mietzinsen für 
Dienstwohnungen, Ersatzbeträge u. s. w.) kommen vorweg in Abzug. 
8 10. 
1. Die Staatsbeiträge (§§8 8 und 9) sind in die Kasse des Katholischen Ober- 
stiftungsrates (Regiekasse) einzuzahlen, aus welcher alle nicht unmittelbar auf die 
Staats= beziehungsweise Beamtenwitwenkasse übernommenen Ausgaben für die genannte Behörde 
bestritten werden. 
2. Der nicht ganz oder teilweise auf die Staatskasse übernommene oder durch Staats- 
beiträge gedeckte Aufwand für den Katholischen Oberstiftungsrat wird auf das unter seiner 
Leitung und Aufsicht verwaltete kirchliche Vermögen ausgeschlagen. Die Umlegung geschieht 
jeweils für zwei Jahre (Voranschlagsperiode) durch den Katholischen Oberstiftungsrat mit Ge- 
nehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats und des Kultusministeriums. 
3. Uüber die durch die Regiekasse (Absatz 1) zu vollziehenden Einnahmen und Ausgaben ist 
Jahresrechnung nach den für das Staatsrechnungswesen geltenden Vorschriften zu stellen. 
4. Die Regiekasserechnung unterliegt in Bezug darauf, ob die Ausgaben und Einnahmen 
derselben mit Beachtung der maßgebenden Gesetze, Verordnungen und landständischen Be- 
willigungen vollzogen wurden und der Staatszuschuß hiernach richtig bemessen ist, alljährlich 
der Prüfung und Abhör durch die Oberrechnungskammer. 
111. 
1. Das Diensteinkommen, die Ruhe-, Unterstützungs= und Sterbegehalte der Beamten und 
Angestellten der dem Katholischen Oberstiftungsrate unterstellten Verwal- 
tungen, sowie etwaige außerordentliche Belohnungen und Beihilfen an dieselben und die 
bezüglichen Beiträge zu Versorgungsgehalten (§ 7 Absatz 2) werden aus dem verwalteten 
Vermögen bestritten. 
2. Sind mehrere Fonds oder Kassen zu einem Verwaltungsdienst vereinigt, so geschieht 
die Umlegung durch den Katholischen Oberstiftungsrat nach der laufenden jährlichen Rohein= 
nahme oder einem Durchschnitt derselben aus den letzten zwei bis drei Jahren. Abweichungen 
hievon bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats und des Kultusministeriums. 
8 12. 
Die noch auf Grund des Staatsdieneredikts von 1819 festgesetzten Pensionen von Witwen 
früherer Oberstiftungsratsbeamten werden aus Mitteln des Katholischen Oberstiftungsrates 
bestritten. Doch wird dieser Aufwand zur Hälfte bei der jährlichen Abrechnung mit der
	        
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