Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIV. 509 
Staatskasse hinsichtlich des persönlichen Aufwands für den Katholischen Oberstiftungsrat (ver- 
gleiche § 8) berücksichtigt. 
8 13. 
1. Von der Staatsregierung wird für die gegenwärtige Vereinbarung die ständische Ge- 
nehmigung (im Staatsvoranschlag), soweit erforderlich, vorbehalten. 
2. Die Vereinbarung wird zu diesem Zweck als Anlage des Staatsvoranschlags für die 
Jahre 1910 und 1911 dem Landtage zur Kenntnisnahme und Entschließung vorgelegt. 
8 14. 
Nach Erteilung der landständischen Genehmigung tritt gegenwärtige Vereinbarung mit 
Wirkung vom 1. Januar 1910 an die Stelle der Vereinbarung vom Jahre 1890 und ihrer 
Nachträge. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in narlsruhe
	        
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