520 XXXV.
8 29.
Die etwa von nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweisen für ihre Ver—
mittlung erhobenen Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, daß sie zur Bestreitung
der Unkosten der Stellenvermittlung ausreichen.
Ein Verzeichnis der etwa zur Erhebung gelangenden Gebühren ist dem Bezirksamt ein—
zureichen. Letzteres hat zu prüfen, ob die Vorschrift des Absatzes 1 erfüllt ist, und, falls
dies nicht zutrifft, eine entsprechende Ermäßigung der Gebühren zu veranlassen. Nimmt
der Nachweis die verlangte Ermäßigung der Gebühren nicht vor, so sind auf ihn die Vor-
schriften für gewerbsmäßige Stellenvermittler anzuwenden. Falls die Höhe der Gebühren nicht
zu beanstanden ist, hat das Bezirksamt eine Bescheinigung hierüber dem Stellen= oder Arbeits-
nachweis auszustellen. Anderungen der Gebühren werden erst dann wirksam, wenn das Bezirks-
amt bescheinigt hat, daß sie nicht zu beanstanden sind.
Im übrigen sind für die Erhebung der Gebühren die Bestimmungen des § 5 des Stellen-
vermittlergesetzes und der 88 14 und 15 dieser Verordnung maßgebend.
8 30.
Auf die nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweise finden die Vorschriften der
885 Absatz 1, 11 Absatz 2 bis 4 und der §§ 17 und 18 dieser Verordnung entsprechende An-
wendung.
8 31.
Die von Gemeinden oder Kreisen eingerichteten oder aus staatlichen Mitteln unmittelbar
unterstützten Arbeitsnachweise fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
E. Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen.
322.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung werden auf Grund des § 13
Absatz 1 Ziffer 1 oder des § 16 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 4
oder mit Haft bestraft.
§ 33.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der Herausgeber der Stellen= und
Vakanzenlisten können die bisher geführten Geschäftsbücher bis zum 1. Januar 1911 weiter-
führen.
Karlsruhe, den 13. September 1910.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman. «
von Gemmingen.