Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Anlage 5. 
Muster V. 
&* 152 der Vollzugsverordnung. 
Verzeichnis 
der in der Gemeinde 
belegenen Betriebe, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahren 
beschäftigt werden. 
Erläuterungen. 
Hierher gehören, soweit nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen begründet, alle Betriebe, 
in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, sowie die nach § 154 Absatz 2 bis 4 
und § 154 a der Gewerbeordnung ihnen gleichgestellten Anlagen 
. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder 
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebes anzugeben. 
3. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnhaft ist, auch 
dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Nachschau vorgefundene Zahl der Arbei- 
terinnen über 16 Jahren einzutragen. 
Die Einträge in der Spalte5 sind getrennt 
a. für die fünf ersten Wochentage, 
b. für die Samstage 
zu machen. Auch sind sie nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu berichtigen. 
. In Spalte F sind die Daten der nach § 138 Absatz 1 der Gewerbeordunng zu erstattenden Anzeigen 
und Veränderungsanzeigen einzutragen 
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Nachschau einzutragen. 
In Spalte II sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen über 16 Jahren rechtskräftig festgestellten Strafen einzutragen Dabei sind die 
Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen welche Strafen 
verhängt worden sind E 151 der Gewerbeordnung), anzugeben. 
In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für den betreffenden Betrieb Ausnahmen auf Grund 
des § 139 der Gewerbeordunng zugelassen sind.
	        
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