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7. wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Übertretung der
angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt;
8. wenn Tiere, die bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen oder der Ab-
sperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zutritt
verboten ist.
§ 8 wird gestrichen.
8§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In gleicher Weise wird der Aufwand für Rindvieh, das mit Milzbrand, Rausch-
brand, Lungenseuche oder Tollwut behaftet war, im vollen Betrage, für Rindvieh,
das mit Maul= und Klauenseuche behaftet war, zur Hälfte, und für Rindvieh, das
mit Tuberkulose im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes behaftet
war, zu zwei Dritteln von den Rindviehbesitzern ersetzt.
§ 10 Absatz 4 wird gestrichen.
Der dritte Absatz des § 11 wird gestrichen.
In § 14 ist an Stelle der Worte: „und vom 23. Juli 1880“ zu setzen: „ und
vom 26. Juni 1909“.
An Stelle des nach Artikel 4 dieses Gesetzes wegfallenden § 16 tritt folgender neue
16.
Über die Tragung der durch den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
des gegenwärtigen Gesetzes erwachsenden Kosten wird durch Verordnung Bestimmung getroffen.
Artikel 2.
Das Gesetz vom 26. Juni 1890, betreffend die Vesicherung der Rindviehbestände (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 493), in der durch die Gesetze vom 12. Juli 1898 und 22. Juli 190.1
bewirkten Fassung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1898 Seite 359; 1904 Seite 265) wird
abgeändert wie folgt:
1.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16.
Anzeigepflicht der Viehbesitzer.
Die Viehbesitzer sind verpflichtet, dem Anstaltsvorstand anzuzeigen:
A. unverzüglich nach erlangter Kenntnis:
Krankheiten, Unfälle, Todesfälle und jede Notschlachtung; ferner in den Fällen
des Artikel 40 die Beschlagnahme oder Beanstandung des Fleisches versicherter Tiere;
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