Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XXXVI. 
B. binnen drei Tagen: 
1. die dauernde Einstellung von Rindvieh in der Gemeinde, die dauernde oder zwei 
Tage übersteigende Entfernung versicherter Tiere aus der Gemeinde; 
2. die Veräußerung und den Erwerb eines versicherten Tieres, sowie den Eintritt 
junger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter (drei Monate)g. 
.Artikel 18 erhält folgende Fassung: 
Artikel 18. 
Tierärztliche Behandlung der Tiere. 
Auf Anordnung des Anstaltsvorstandes, in dringenden Fällen des Vorsitzenden, 
hat der Besitzer eines erkrankten Tieres dessen tierärztliche Untersuchung und Behand- 
lung alsbald herbeizuführen. 
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung erkrankter Tiere fallen der Orts- 
viehversicherungsanstalt zur Last. Mit Zustimmung der Mehrheit der versicherten 
Viehbesitzer können allgemein auch die weiteren Kosten für die tierärztliche Behandlung 
und die erforderlichen Heilmittel ganz oder teilweise auf die Anstaltskasse übernommen 
werden. 
Der Versicherte ist verpflichtet, den vom Anstaltsvorstand bezeichneten Tierarzt 
herbeizurufen, die zur Untersuchung und Vehandlung erforderliche Hilfe unentgeltlich 
zu leisten und alle Anordnungen des Tierarztes pünktlich zu befolgen. 
Dem zweiten Absatz des Artikel 21 wird folgender Satz beigefügt: 
Bei der Abschätzung von Tieren, die mit äußerlich erkennbarer Tuberkulose im 
Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes behaftet sind oder nach dem 
Tode oder der Notschlachtung mit solcher Tuberkulose behaftet befunden werden, ist 
die durch das Vorhandensein dieser Krankheit verursachte Wertminderung in Betracht 
zu ziehen. 
In Artikel 23 wird die Bestimmung unter Buchstabe b gestrichen; c wird in b, d in 
Jc, e in d und i in # abgeändert. Buchstaben f,g# und h werden unter e zusammen- 
gezogen und erhalten folgende Fassung: 
c. wenn es sich um Tiere handelt, für die nach den Reichsgesetzen oder besonderen 
Landesgesetzen Entschädigung geleistet wird oder hinsichtlich deren der Anspruch auf 
Entschädigung nach § 70 Ziffer 2 und 3 und § 72 des Viehseuchengesetzes oder 
§ 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, die Rinderpest betreffend, wegfallen würde. 
Außerdem erhält Artikel 23 folgenden neuen Absatz 2: 
Der Anspruch auf Entschädigung kann versagt werden, wenn der Tod, die Ver- 
letzung oder Erkrankung innerhalb der ersten 14 Tage nach erfolgter Aufnahme des 
Tieres zur Versicherung aus anderer Ursache als infolge einer Geburt, eines Unfalls 
(Beinbruch u. s. w.) oder Aufblähens erfolgt ist.
	        
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