Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVI. 531 
5. In Artikel 24 erhalten Buchstabe a und b folgende Fassung: 
a. wenn der Viehbesitzer die Krankheit, den Unfall oder die Beschlagnahme und Bean- 
standung von Fleisch in den Fällen des Artikel 40 nicht rechtzeitig zur Anzeige bringt; 
b. wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Tieres 
vom Anstaltsvorstand oder behandelnden Tierarzt erteilten Weisungen nicht Folge leistet. 
6. In Artikel 29 erhalten Absatz 2, 3 und 4 folgende Fassung: 
Hinsichtlich solcher Tiere, welche nur einer Jahresschau unterzogen wurden, wird 
bei Bemessung der Beitragsleistung nur die Hälfte des bei dieser Schau festgestellten 
Versicherungswerts zugrunde gelegt. 
Für Tiere, welche keiner der regelmäßigen Jahresschauen unterzogen wurden, ist 
die Hälfte des zuletzt festgestellten Versicherungswerts maßgebend. 
7. In Artikel 39 sind die Worte „oder innerhalb der in Artikel 23 b bezeichneten Frist“ 
zu ersetzen durch die Worte „oder innerhalb der in Artikel 23 Absatz 2 bezeichneten Frist". 
8. Artikel 40 erhält folgende Fassung: 
Artikel 40. 
b. Im Falle der Beschlagnahme des Fleisches von Schlachttieren. 
Von den zum Verband gehörenden Anstalten wird für das Fleisch der bei ihnen 
versicherten Tiere, welche anscheinend gesund geschlachtet werden, Ersatz geleistet, soweit 
das Fleisch bei der Schlachtung als untauglich zum Genuß polizeilich beschlagnahmt 
oder als minderwertig (nicht bankwürdig) polizeilichen Verkaufsbeschränkungen unter- 
worfen wird. 
Die Entschädigung beträgt acht Zehntel des durch Schätzung zu ermittelnden 
Minderwerts, den das Fleisch durch die polizeiliche Beschlagnahme oder Verkaufs- 
beschränkung erlitten hat. Sie wird unter der Voraussetzung gewährt, daß 
. der Versicherte die Schlachtung entweder selbst vorgenommen oder das Tier nach- 
weislich zum Zweck der Schlachtung verkauft hat; 
. die Schlachtung entweder am Orte der Versicherung selbst oder innerhalb vierzehn 
Tagen nach der Entfernung des Tieres aus diesem Ort an einem anderen im 
Reichsinland gelegenen Ort und — im Falle des Verkaufs als Schlachttier — 
innerhalb vierzehn Tagen nach dem Tag der Übergabe an den Käufer erfolgt ist; 
. der Versicherte für die unverzügliche Feststellung des durch das polizeiliche Einschreiten 
verursachten Minderwerts des Fleisches durch den für die Fleischbeschau zuständigen 
tierärztlichen Fleischbeschauer des Schlachtorts Sorge getragen und ein schriftliches 
Gutachten dieses Sachverständigen über das Ergebnis der Abschätzung beigebracht hat; 
. bei verkauften Schlachttieren der Nachweis der Nämlichkeit erbracht ist und die 
Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung sich auf einen gesetzlichen Währschafts- 
mangel gründet. 
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