Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

532 XXXVI. 
Die Verfügung über die verwendbaren Teile solcher Schlachttiere steht dem Ver- 
sicherten zu, der auch die durch die Schlachtung, die Abschätzung, die Verwertung oder 
Beseitigung des Fleisches u. s. w. erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat. 
Die Verbandsverwaltung wird ermächtigt, Orte des Reichsauslandes den im 
Reichsinland gelegenen Orten gleichzustellen und für Feststellung des durch das polizei- 
liche Einschreiten verursachten Minderwerts des Fleisches für diese Orte besondere 
Bestimmungen zu erlassen. 
9. Artikel 42 erhält folgende Fassung: 
Auszahlung der Entschädigungen durch die Amtskasse. 
Die zum Verband gehörigen Anstalten legen die Akten über die Entschädigungs- 
feststellungen (Artikel 22 und 25) der Verbandsverwaltung vor, welche alsbald Anweisung 
für die Auszahlung der Entschädigung aus der Amtskasse erteilt. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 in Kraft. 
Artikel 4. 
Das Großherzogliche Ministerium des Junern wird ermächtigt, den Text der Gesetze vom 
13. März 1894 und vom 26. Juni 1890 in der durch die Gesetze vom 22. Juni 1898 und 
22 Juli 1904 bewirkten Fassung, wie er sich aus den vorstehenden Anderungen ergibt und 
unter Weglassung des § 16 des Gesetzes vom 13. März 1894, unter der Bezeichnung „Vieh- 
seuchen-Entschädigungsgesetz“ für das erstgenannte und „Viehversicherungsgesetz“ für das letzt- 
genannte Gesetz im Gesetzes= und Verordnungsblatte zu verkünden. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. September 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Verordunng. 
(Vom 29. August 1910.) 
Die am l. Dezember 1910 vorzunehmende Volkszählung betreffend. 
Zum Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar d. J., die Vornahme einer 
allgemeinen Volkszählung im Deutschen Reich am 1. Dezember d. J. betreffend, wird mit Aller- 
höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium verordnet, was folgt:
	        
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