Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

V. Erlänkerungen zu einzelnen Spalken der Haushaltunasliste. 
Su Spalte 1. „Pornamr“ Für noch unbenannte 
neugeborene Kinder ist hier „unbenannt" zu setzen 
Su Spalte 3. „Perwandtschaft zum Baus- 
haltunnsvorstand oder lonstige Htellung in der 
Baushaltung.“ Heier soll bei Verwandten genan das 
verwandtschaftsverhältuis zum Dausballungsvorstand an- 
gegoben werden, also 3. B. Sohn, Tochter, Enkel. Schwieger- 
sohn, Vater, Großvater, Schwiegervater usw. Für die 
übrigen, nicht mit dem Vorstand verwandten Oersonen ist 
anzugeben, ob sie als Dienstboten für bäusliche, land- 
wirtschaftliche oder gewerbliche Fwecke, als Ge- 
werbsgehilfen des Baushallungsvorstands, als Fimmer- 
mieter, Schlafgänger, in Kost’ und Ppflege. vorüber- 
gebend anwesend als Besuch, auf Urlaub, als Kranken- 
pflegerin usw. in der Haushaltung sich besinden. 
Zu Spalte 6. Verheiratet gewesene Personen 
sind nicht als „ledige“, sondern je nachdem als 
„Witwier (Witwen)“ oder „Gelchiedene zu bezeich- 
nen. Geschieden sind die auf Cebenszeit gerichtlich ge- 
treunnien Hersonen. 
— 
Su Spaltr 7. „Relinion.“ Die Zezeichnung 
kann durch verständliche Abkürzungen gescheben. Un- 
bestimmte Ausdrücke, wie Christ und dergl., sind zu 
nermeiden. Es ist diejenige Kirche oder Religionsgemein= 
schaft anzugeben, welcher die einzelne Derson angehört, 
3. B. eb. (Landeskirche), reformiert, röm. kath., (alt). kath., 
Brüdergemeinde, Methodist usw. 
Für nicht getaufte Kinder ist das Bekenntnis anzu- 
geben, in welchem sie erzogen werden oder erzogen werden 
sollen. 
Su Spalte B. baupkberuf in derjenige, auf 
dem die LCebensstellung hauptsächlich beruht und von dem 
der Erwerb oder dessen größter Teil herrührt. Ausdrücke 
wie Fabrikant, Kaufmann, Arbeiter sind unzureichend; 
es muß vielmehr der besondere Fweig der Fabrikation, 
des Bandwerks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem 
der (oder die) Betreffende tätig ist, angegeben werden, 
also z. B. Gigarrenfabrik, Baumwollspinnerei, Gaswerk, 
Steinbruch, Wolonialwarenhandlung usw., ebenso für Her- 
sonen, welche land- oder forstwirtschaftlich tätig sind, 
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, ferner für 
Schiffer und Fischer, ob auf See oder in Binnengewässern. 
Insbesondere sollen Arbeiter und Taglöhner stet= den 
Arbeits= oder Geschäfts zweig angeben, in dem sie ständig 
oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Garten-, 
Forst., Bau., Eisenbahmn-, Straßen-, Zafen-, Kanalarbeiten 
usw.); Dienstboten: ob für häuslichte Dienste, persönliche 
Bedienung, oder aber ob für Landwirtschaft, ldandel. Gast- 
wirtschaft oder für welches andere Gewerbe. 
  
Für Shefrauen. sonstige woiblilhte Familienangebörige 
und Kinder ist immer dann ein Eintrag zu machen, wenn 
sie selbn regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben und wenn 
diese Tätligkeit nicht bloß eine nebensächliche ist. Die Be- 
sorgung des BHauswesens ist als Erwerbstäligkeit nich!t 
anzusehen. 
Sn Spalte 9. die Berufsskellung (das Arbeits- 
oder Dienstverhältnis), ist so deutlich anzugeben, daß man 
genau erkennen kann, ob die gezählte Herson selbständig 
(als Eigentümer, Jnhaber, Mitinhaber, Geschäftsleiter. 
Hächter, Aleister, Direktor, Aldministrator) ist, 
oder zum geschäftlichen Bureau, und Aufsichtspersonal 
gehört (als Derwalter, Inspektor, Hrokurist, Vuchhaiter, 
Rechnungsführer, Werkführer oder sonstiger Betriebs- 
beamter), 
oder in einem anderen Arbeitsverhällmis steh (als 
Geselle, Gehilfe, Lehrling. Cabrikarbeiter 
, Derkäufer, Laden- 
mädchen, Kellner, Taglöhner, Ausläufer, Kutscher, Fuhr- 
knecht, Knecht, hausbursche, agd, KSÖchin, Gimmer- 
mädchen usw.). 
Für Hersonen, die im Gewerbe des haushaltungs- 
vorstands regelmäßhig als liilf-spersonen tälig sind, ohne 
eigentliche Gewerbsgehilfen zu sein, ist „bilft“ zu 
schreiben (und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu 
nennen). Sinzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise 
erfolgende Hilfsleistungen kommen nicht in Votracht. 
In Spalte 10. „Staatsangehörigkeit“. Für An- 
gehörige deutscher Staaten, also auch für Badener, ist 
„D“ (Deutscher) zu setzen. Für jeden Reichsausländer 
(Michtdeutschen]) ist der Staat, welchem die betreifende Her- 
son gegenwärtig al= Staatsbürger oder Untertan angehört, 
genau und leserlich anzugeben. Es ist blier insbesondere 
zu beachten, daß RNeichsausländer die Staats börigkeit 
nicht ohne weiteres durch längeren Aufenthalt, sondern 
nur durch förmliche Maturalisation, Frauen durch 
Verbeiratung an einen Inländer, erwerben. 
Kinder eines Reichsausländers sind nicht schon durch 
Geburt im Junlande deutsche Reichsangehörige geworden. 
Zu Spalte 11. Für alle im aktiven Dienst stebenden 
reichsangehörigen Militärperipanen des dentschen Heeres 
und der deutschen „Marine, mit Einschluß der ##llllärbeamten, 
Militärärzte und der auf bestimmte FJeit Veurlaubien, ist 
in Spalte Il außer dem Wort „aktiv der Truppenteil, 
die Kommando= oder Derwaltungsbohörde usw. anzugeben. 
Als Militärpersonen gelten auch Unteroffizierschüler und 
Schiffsjungen der Kaiserlichen Uarine, während Kadetten 
und Unteroffizier-Dorschüler nichhtt dazu zu rechnen sind, 
ebenso nicht die Sivilbeamten der Zl#litär- und 2#l#arine- 
verwaltung und die Offiziere und Miannschaften der Gen- 
darmerie. 
  
sind, bescheinigt: 
  
Vescheinigung. 
Daß die Angaben in dieser laushaltungsliste vollständig und der Wahrheit gemäß gemacht worden 
(haushaltungsvorstand oder für diesen!: 
  
  
G. Rrannsche Hofbuchdruckerei. Larlsruhe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.