Drucksache (.
Volkszählung im Großherzogtum Baden vom 1. Dezember 1910.
Anweisung für
die Zähler.
Der Zähler wolle vor Eintritt in das Zahlungsgeschäft die folgende Anweisung genau durchlesen und sich mit der
Einrichtung der Haushalkungsliste (Drucksache A) und der darauf abgedruckten Anleitung sorgfältig vertraut machen, um
dir Zählung darnach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach den hierin gegebenen, für das ganze Land gleichmäßig
aufgestellten Gesichtspunkten entscheiden zu können.
1. Amt und Obliegenheiten des Zählers im
allgemeinen.
l.
Das Amt des Zählers wird der dazu ausersehenen
Person in dem Vertrauen übertragen, daß sie mit Umsicht
und gewissenhaft die Durchführung der am 1. Dezember
d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit ist.
liber die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit
des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-
geheimnis zu wahren.
82.
Dem Zähler liegt die Austeilung und Wiederein—
sammlung der Haushaltungslisten, sowie die Aufstellung
der Kontrollisten ob.
Es ist vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß
jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Haushaltungs=
liste erhält und daß diese Liste vollständig und wahrheits-
gemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangt.
Soweit erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung
der Zählpapiere durch Rat und Tat unterstützen oder selbst
vornehmen.
§ 3.
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen.
Zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält er diese An-
weisung (7. 2 Kontrollisten B und die vermutlich erforder-
liche Anzahl von Haushaltungslisten .
—
Vor der Austeilung der Haushaltungslisten wolle
der Zähler sich Kenntnis von den örtlichen Verhältnissen
seines Zählbezirks sowie darüber verschaffen, wie viele und
welche Haushaltungen in seinem Zählbezirke vorhanden
sind, damit er sich mit der nötigen Zahl von Formularen
versehen, seine Zählungsarbeit zweckmäßig einteilen kann
und nichts übersieht
Reicht der dem Zähler übergebene Vorrat an Haus-
haltungslisten nicht aus, so wird er sich zu dessen Ergänzung
an die Zählungskommission wenden.
II. Obliegenheiten bei Austeilung der
Zählpapiere.
85.
Die Austeilung der Zählpapiere hat der Zähler
in der Zeit zwischen dem 27. und 29. November 1910
vorzunehmen.
§ 6.
Jede Haushaltung oder einer Haushaltung gleich
zu achtende einzeln lebende Person mit besonderer Wohnung
und eigener Hauswirtschaft erhält eine Haushaltungsliste.
Befinden sich in einem Wohnraum oder einer Wohnung
zwei oder mehr Haushaltungen, die getrennte Hauswirt-
schaft führen, so hat jede derselben eine besondere Haus-
haltungsliste zu erhalten.
Trifft der Zähler in einer Wohnung niemand an,
dem er die Formulare einhändigen kann, so wolle er sie
an Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung über-
geben, nötigenfalls auch den Besuch wiederholen.
87.
Da die Liste nur für 12 Einträge Platz gewährt, so
müssen größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Spitälern,
Kasernen usw. zwei oder mehr Listen bezw. Einlagebogen
gegeben werden, die dann zusammen eine Haushal-
tungsliste bilden und als zusammengehörig
kenntlich zu machen sind (vergl. § 8). Das Nähere
über Ausfüllung der Haushaltungsliste ergibt sich aus der
auf derselben abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler
wolle dafür sorgen, daß ihm eine genügende Anzahl von
Listen zur Hand sei.
Die Haushaltungslisten müssen vom Zähler, falls es
nicht schon seitens der Gemeindebehörde Ihlungskommisston
geschehen ist, auf der Titelseite mit der Orts-
Straßenbezeichnung versehen und innerhalb seines Zyhe.
bezirk- numeriert werden. Werden mehrere solche
Listen in eine Haushaltung gegeben, so bekommen diese
eine gemeinschaftliche Nummer undes ist ein a, b, e usw.
hinzuzusetzen (also z. B. öu, 50 usw.).
§ 9.
Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen
Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken
dienen, wie Schul-und Gerichtsgebaude, Magazine, Fabriken,
Mühlen, Theater usw., in denen aber doch Leute wohnen
oder übernachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso
wie auf Schiffe, die sich am 1. Dezember im Zählbezirk
befinden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort anlanden,
in die Wohnwagen von umherziehenden Schaubuden-
besitzern u. dergl., in Baracken und Zelte, die als
Wohnung oder vorübergehend zum Ubernachten für Bau-
arbeiter, Wächter, Waldarbeiter, Markt= und Mecßlleute
u#sw. dienen; denn es kommt darauf an, die gesamte
ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln.