Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Drucksache (. 
Volkszählung im Großherzogtum Baden vom 1. Dezember 1910. 
  
Anweisung für 
die Zähler. 
Der Zähler wolle vor Eintritt in das Zahlungsgeschäft die folgende Anweisung genau durchlesen und sich mit der 
Einrichtung der Haushalkungsliste (Drucksache A) und der darauf abgedruckten Anleitung sorgfältig vertraut machen, um 
dir Zählung darnach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach den hierin gegebenen, für das ganze Land gleichmäßig 
aufgestellten Gesichtspunkten entscheiden zu können. 
1. Amt und Obliegenheiten des Zählers im 
allgemeinen. 
l. 
Das Amt des Zählers wird der dazu ausersehenen 
Person in dem Vertrauen übertragen, daß sie mit Umsicht 
und gewissenhaft die Durchführung der am 1. Dezember 
d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit ist. 
liber die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit 
des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amts- 
geheimnis zu wahren. 
82. 
Dem Zähler liegt die Austeilung und Wiederein— 
sammlung der Haushaltungslisten, sowie die Aufstellung 
der Kontrollisten ob. 
Es ist vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß 
jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Haushaltungs= 
liste erhält und daß diese Liste vollständig und wahrheits- 
gemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangt. 
Soweit erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung 
der Zählpapiere durch Rat und Tat unterstützen oder selbst 
vornehmen. 
§ 3. 
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen. 
Zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält er diese An- 
weisung (7. 2 Kontrollisten B und die vermutlich erforder- 
liche Anzahl von Haushaltungslisten . 
— 
Vor der Austeilung der Haushaltungslisten wolle 
der Zähler sich Kenntnis von den örtlichen Verhältnissen 
seines Zählbezirks sowie darüber verschaffen, wie viele und 
welche Haushaltungen in seinem Zählbezirke vorhanden 
sind, damit er sich mit der nötigen Zahl von Formularen 
versehen, seine Zählungsarbeit zweckmäßig einteilen kann 
und nichts übersieht 
Reicht der dem Zähler übergebene Vorrat an Haus- 
haltungslisten nicht aus, so wird er sich zu dessen Ergänzung 
an die Zählungskommission wenden. 
II. Obliegenheiten bei Austeilung der 
Zählpapiere. 
85. 
Die Austeilung der Zählpapiere hat der Zähler 
in der Zeit zwischen dem 27. und 29. November 1910 
vorzunehmen. 
  
  
§ 6. 
Jede Haushaltung oder einer Haushaltung gleich 
zu achtende einzeln lebende Person mit besonderer Wohnung 
und eigener Hauswirtschaft erhält eine Haushaltungsliste. 
Befinden sich in einem Wohnraum oder einer Wohnung 
zwei oder mehr Haushaltungen, die getrennte Hauswirt- 
schaft führen, so hat jede derselben eine besondere Haus- 
haltungsliste zu erhalten. 
Trifft der Zähler in einer Wohnung niemand an, 
dem er die Formulare einhändigen kann, so wolle er sie 
an Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung über- 
geben, nötigenfalls auch den Besuch wiederholen. 
87. 
Da die Liste nur für 12 Einträge Platz gewährt, so 
müssen größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Spitälern, 
Kasernen usw. zwei oder mehr Listen bezw. Einlagebogen 
gegeben werden, die dann zusammen eine Haushal- 
tungsliste bilden und als zusammengehörig 
kenntlich zu machen sind (vergl. § 8). Das Nähere 
über Ausfüllung der Haushaltungsliste ergibt sich aus der 
auf derselben abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler 
wolle dafür sorgen, daß ihm eine genügende Anzahl von 
Listen zur Hand sei. 
Die Haushaltungslisten müssen vom Zähler, falls es 
nicht schon seitens der Gemeindebehörde Ihlungskommisston 
geschehen ist, auf der Titelseite mit der Orts- 
Straßenbezeichnung versehen und innerhalb seines Zyhe. 
bezirk- numeriert werden. Werden mehrere solche 
Listen in eine Haushaltung gegeben, so bekommen diese 
eine gemeinschaftliche Nummer undes ist ein a, b, e usw. 
hinzuzusetzen (also z. B. öu, 50 usw.). 
§ 9. 
Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen 
Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken 
dienen, wie Schul-und Gerichtsgebaude, Magazine, Fabriken, 
Mühlen, Theater usw., in denen aber doch Leute wohnen 
oder übernachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso 
wie auf Schiffe, die sich am 1. Dezember im Zählbezirk 
befinden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort anlanden, 
in die Wohnwagen von umherziehenden Schaubuden- 
besitzern u. dergl., in Baracken und Zelte, die als 
Wohnung oder vorübergehend zum Ubernachten für Bau- 
arbeiter, Wächter, Waldarbeiter, Markt= und Mecßlleute 
u#sw. dienen; denn es kommt darauf an, die gesamte 
ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln.
	        
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