8318.
Die Hausnummer und die Art des Gebändes
ist in Spalte 2—3, auch wenn mehrere Haushaltungen vor-
handen sind, nur einmal anzugeben, und zwar bei der ersten
Haushaltung.
Falls zwei oder mehrere Gebände die gleiche
Hausnummer (mit oder ohne Zusatz, wie a, b,
oder dergl.) haben, so ist letztere vor jedes der-
selben zu setzen und in Spalte 10 besondere Er-
läuterung zu geben. Entsprechend sind, wenn ein
Gebände zwei oder mehr Hausnummern hat, die-
sulben neben einander in Spalte 2 einzutragen
und ist in Spalte 10 zu erläutern, daß nur ein
Gebäude vorhanden ist.
Jallen Hausnummern aus, so ist die betreffende Nummer
dennoch in Spalte 2 einzutragen und der Grund des
Ausfalls in Spalte 10 anzugeben (z. B. Kirche un-
bewohnt, Bauplatz, Haus abgebrannt, unbewohntes Fabrik-
gebäude, Zimmerplatz usw.). In Spalte 3 bis 9 der Kon-
trolliste sind in diesem Falle Striche zu machen.
Unbewohnte Wohnhäuser sind einzeln als solche zu
bezeichnen.
Werden Haushaltungslisten in Aufenthaltsstätten oder
Obdache, welche keine eigentlichen Gebäude sind, gegeben,
so sind diese ebenfalls nach ihrer Art zu neunen (Schiff,
Baracke, Erd-oder Laubhütte, Bretterbude, Zelt, Wagen usw.).
8 19.
Die Art der Ausfüllung der Spalten 4—9 der Kon-
trolliste ist aus der umstehenden Musterausfüllung ersichtlich.
Für jede Haushaltung, jede dieser gleichzuachtenden einzeln
lebende Person und jede Anstaltshaushaltung ist eine zeile
bestimmt.
8 20.
In die letzte Spalte der Kontrolliste (Spalte 10) werden
Bemerkungen über besondere und unregelmäßige Vor-
kommnisse eingetragen, z. B. und namentlich:
der Grund, weshalb ein Wohnhaus zur Zeit
unbewohnt ist (wegen Wegzug oder Umzug, Todes-
fall, Mangel an Mietern, weil baufällig, durch Feuer
beschädigt oder zerstört, im Umbau, Neubau, d. h. im
Bau vollendet, aber noch unbewohnt usw.);
darüber, daß ein Gebände oder Grundstück
mehrere Hausnummern hat oder mehrere Gebäude
bezw. Grundstücke eine Hausnummer haben, der
Grund, weshalb eine Hausnummer ausfällt (weil
Bauplatz, Neubau oder weil unbewohntes, nicht zu
Karlsruhe, den 2. September 19 10.
Wohnzwecken bestimmtes Gebäude, wie Kirche, Fabrik,
Lagerschuppen, Torturm usw.);
darüber, daß alle Mitglieder einer Haushaltung
zur Zählungszeit abwesend sind;
die Eigenschaft als Gäste von Gasthäusern;
die Benennung von Gasthäusern und Art
der Anstalten;
der Berufsstand der Personen, die in einer außer-
gewöhnlichen Aufenthaltsstätte (Hütte, Bude, Wagen
usw.) sich aufhalten.
V. Ablieferung des Zählmaterials.
* 21.
Den Rückempfang der ausgefüllten Haushaltungs-
listen wird der Zähler durch irgend ein Zeichen ersichtlich
machen (kontrollieren).
§ 22.
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler
die Haushaltungslisten nochmals zu prüfen, etwa noch
erforderliche Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen
alsbald zu bewirken, in die Kontrolliste die Zahl der
anwesenden männlichen und weiblichen Personen, die Ge-
samtzahl beider, sowie die Zahl der reichsangehörigen aktiven
Militärpersonen einzusetzen und die Summen dieser
Einträge zu ziehen.
Darnach hat er die am Schluß der Kontrolliste be-
findliche Entzifferung der in seinem Zählbezirk gezählten
Wohnhäuser und der andern bewohnten Baulichkeiten, so-
wie der Haushaltungen auszufüllen.
Unbewohnte Gebäude, die nicht Wohngebäude sind
(Kirche, Theater, Fabrikgebäude, Lagerschuppen, Dienst-
gebäude usw.) sind hier nicht mitzuzählen, ebenso nicht
jene Haushaltungen, deren Mitglieder sämtlich z. Zt. der
Zählung abwesend sind.
8 23.
Nachdem die Kontrolliste vollständig richtiggestellt ist,
hat der Zähler eine Reinschrift derselben zu fertigen, für
welche der zweite Abdruck bestimmt ist. Entwurf und
Reinschrift sind von dem Zähler mittelst Unterschrift zu
beglaubigen und nebst den nach den Nummern ge-
ordneten, ausgefüllten Haushaltungslisten, sowie den un-
benutzt gebliebenen Formularen bis spätestens Montag
den 5. Dezember an die Gemeindebehörde (Zählungs-
kommission) abzuliefern.
Großh. Statistisches Landesamt.
Lange.
Musterausfüllung einer Kontrolliste siche folgende Seite!