89.
Der Fähler hat auf die Vollständigkeit und RZichtig-
keit der Ausfüllung der Haushaltungslisten zu achten und
Ergänzung und Berichtigung der bemerkten Mängel zu
veranlassen.
Uber die Austeilung und Einsammluns der haus-
hollungslisten hat er ein VDerzeichnis, die Kontrolliste,
nach anliegendem WMuster (Drucksache B) zu führen, welches
er nach beendigtem Sählungsgeschäft nebst den Haushal-
tungslisten der Gemeindebehörde (Gählungskommission)
überFibt.
8 10.
Die Gemeindebehörde (Gählungskommission) hat die
Jesamten ihr zukommenden Gählungspapiere auf Vollstän=
digkeit und Genauixykeit zu prüfen, die erforderlichen Er-
LZänzungen und Berichtigungen zu veranlassen, und alsdann
nach anliegendem Aiuster (Drucksache D) die Bevölke-
rungstabelle für die Gemeinde bezw. die einzelnen
Orte und Wohnplätze aufzustellen.
.
Im übrigen hat die VDorbereitung und Dornahme der
Erhebuns, sowie die Drüfung der Angaben auf Dollstän-
digkeit und Richtigkeit seitens der Gähler und Gemeinde-
behörden (Gählungskommissionen) nach Maßgabe der
anliegenden Anweisungen (Drucksachen Cund 1) zu geschehen.
8 12.
Die Stadt- und Gemeinderäte haben das Sählungs-
material (die Gemeindetabelle, die Kontrollisten und Haus-
haltunsslisten) sobald als tunlich, und zwar Gemeinden
Narlsruhe, den 20. August 10s0.
mit weniger als l0O000 ESinwohnern spätestens
bis zum 15. Dezember, die übrigen Gemeinden #".
zum Jahresschluß, dem Großh. statistischen Landesamt
unmittelbar vorzulegen.
Die erfolgte Absendung ist dem Bezirksamt anzuzeigen.
8 13.
Die Großh. Bezirksämter haben darüber zu wachen,
daß in den Gemeinken die Ausführung der Erhebuns
rechtzeitig vorbereitet wird. Bis längstens 25. Uovem-
ber d. J. haben sie dem Großhh. Statistischen Landesamt
anzuzeigen, ob die nötigen Dorbereitungen in allen Ge-
meiuden ihres Bezirks Jetroffen wurden und ob sämtl#he
Gemeinden in den Besitz der notwendigen Fählpapiere
(Drucksachen A—E) gelangt sind.
Die übrigen Großh. Behörden werden erforderlichen
Falls die Ausführung der Erhebung und die Bearbeitunz
des Sählungsmaterials tunlichst unterstützen.
8 # %
Die allgemeine Leitung der Sählung ist dem Großh.
Statistischen Landesamt übertragen, welches die Verteilun3
der Sählpapiere rechtzeitig vornehmen wird.
Die Großh. Bezirksämter und die Gemeindebehörden
sind verpflichtet, die auf die HGählung bezüglichen Aufträge
und Derfügungen der genannten Behörde sorsfältig und
mit möglichster Beschleunigung zu erledigen.
Insbesondere ist es Oflicht der Gemeindebehörden,
die bei der Bearbeitung des Gählungsmaterials durch das
Großh. Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen,
sowie etwa nötige Macherhebungen auf das sorsfältisste
und ohne Aufschub zu erledigen.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.