Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Anweisung 
für die Gemeindebehörden (Zählungskommissionen). 
81. 
Die Gemeindebehörden (Stadt bezw. Gemeinderäte) 
aben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Zählung 
esorgt zu sein. Sie haben sich deshalb mit der vor- 
ehend abgedruckten Derordnung Großh. Ministeriums des 
jnnern vom 20. August d. J., ferner mit dem Inhalt der 
baushaltungsliste und der darauf gedruckten Anleitung, 
owie mit der Kontrolliste und Anweisung für die Sähler 
nau vertraut zu machen. 
8 2. 
Wird die Einsetzung einer besonderen zählungskom- 
Ussion beschlossen, so sind geeignete, mit den Derhöältnissen 
es Gemeindebezirks bekannte Dersonen zuzuziehen. 
* 5. 
Die Bildung der Zählbezirke hat in der vorgeschrie- 
"enen Weise (vergl. § 5 der Derordnung) zu geschehen. 
Die Bilduns der Gählbezirke soll nicht lediglich 
lach der Uummer der häuser, sondern unter 
Zerücksichtigung der örtlichen Lage der Gebäude 
rfolgen, so daß örtlich abgegrenzte, tunlichst in 
ich abgeschlossene Bezirke gebildet werden. 
Gebäude mit besonders zahlreichen Bewohnern, wie 
lasernen, Strafanstalten, Krankenhäuser usw., bilden am 
zweckmäßigsten selbständige Gählbezirke. Uber die Aus- 
führuns der Gählung in solchen Anstalten wird der Ge- 
meindevorstand mit den Militärbehörden und 
Vorstehern der Anstalten sich vorher verständigen. 
Die Gählbezirke innerhalb der Gemeinden sind durch 
fortlaufende Aummern zu unterscheiden. 
In Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 haus- 
haltungen kann von der Einteilung in Sählbezirke abge- 
sehen werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Däfe 
und Gebäude auch dort eine solche Einteilung empfehlens- 
wert macht. 
* 
Die Zähler müssen sorsfältig ausgewählt, über ihre 
Obliegenheiten gut unterrichtet und auf deren gewissenhafte 
Wahrnehmung hingewiesen werden. Es ist wünschenswert, 
daß sie in ihren ZSählbezirken möglichst genau 
bekannt sind. 
Sie sind rechtzeitig mit den Gählpapieren, nämlich 
Drucksache A Daushaltungsliste (in der vor- 
aussichtlich nötigen Gahl mit einem kleinen 
Guschlag für Derluste usw.), 
Drucksache B Kontrolliste (in zwei Abzügen) und 
Drucksache CSähleranweisung 
zu versehen, so daß sie für den Beginn des Sählungsge- 
schäfts (Austeilung der Listen) schon am 25. November 
vollständig bereit sind. 
Auf den Hontrollisten (Drucksache B) ist der Umfang 
des dem betreffenden Sähler zugewiesenen Sählbezirks so 
genau zu bezeichnen, daß über die Sugehörigkeit einzelner 
Häuser usw. kein Zweifel entstehen kann und Doppelzäh—- 
lungen wie Auslassungen unbedingt vermieden werden. 
Uachdem der Gemeindebehörde die in § 4 genannten 
Formulare zugegangen sind, ist alsbald zu prüfen, ob die 
Gahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem mutmaß- 
lichen Bedarf entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das 
Fehlende sofort von uns unmittelbar nachzufordern. 
Von dem Eingang der Formulare ist dem Grohh. 
Bezirksamt Anzeige zu erstatten (vergl. § 5 Siff. 3 der 
Derordnun. 
Karlsruhe, den Z. September 10 |. 
  
86. 
Die Art, wie die Haushaltungsliste A ausgefüllt werden 
soll, ist aus den darauf abgedruckten Beispielen und der 
Anleitung ersichtlich. Auf die Dollständigkeit der 
Erhebung ist der größte Wert zu legen. Es darf 
keine im Gemeindebezirk zur Sählungszeit vorhandene 
Haushaltung oder einzeln lebende Herson ungezählt bleiben. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß isoliert (vereinzelt) 
gelegene Bahnwarthäuser, Döfe, Taglöhnerhäuschen, Ba- 
racken usw. nicht übersehen werden. 
87. 
Die Ablieferung der Gählpapiere durch die Sähler 
an die Gemeindebehörde (Gählungskommission) soll am 
Dienstag, den 5. Dezember beendet sein. Es ist 
darauf zu halten, daß dieser Termin seitens der Zähler 
nicht überschritten wird. 
* 8. 
Die prüfung der Einträge in den Haushaltungslisten 
auf Dollständigkeit und Richtigkeit muß sogleich beginnen. 
Uötigenfalls sind die betreffenden Daushaltungsvorstände 
zur sorgfältigen Ergänzung oder Berichtigung anzuhalten. 
Sbenso hat eine eingehende und genaue Orüfung der 
Kontrollisten stattzufinden. Besonderes Augenmerk ist 
dabei darauf zu richten, ob die Gahl der Dersonen aus 
den Haushaltungslisten richtig übertragen wurde und ob 
die Entzifferung der Gebäude und der Haushaltungen 
(auf Seite 4 der Uontrolliste) richtig ist. Ferner ist zu prüfen, 
ob in den Fällen, in welchen eine Hausnummer ausfällt, 
in Spalte 10 der Uontrolliste überall der Grund hiefür 
angegeben ist. Dies wird bei allen unbewohnten Baulich= 
keiten in Frage kommen, welche im Feuerversicherungs- 
buch mit besonderer lummer geführt werden, z. B. 
bei unbewohnten Schutzhütten, Wald= und Diehhütten, 
Sommerwirtschaftsgebäuden, Gartenhäusern, Eis= und 
Bierkellern, Remisen, Waschhäusern, Trotten, Mühlen, 
Fabrikgebäuden, Werkstätten, Scheunen, Ställen, Schopfen, 
Brunnenhäusern, Kapellen, Kirchen, Schul- und Rathäusern, 
Ortsarresten, Wachthäusern, Stationsgebäuden, Ablöser- 
häuschen, Ualk= und Brennäfen, besonders aber bei un- 
bewohnten Wohnhäusern. Hiernach werden die beiden 
Uontrollisten jeden Bezirks von der Gemeindebehörde 
(Sählungskommission) mittels Namensunterschrift als 
richtig beglaubigt. 
89. 
Auf Grund der geprüften und richtiz gestellten Uon- 
trollisten ist die Gemeindetabelle (Drucksache D) aufzustellen. 
Uäheres über deren Ausfüllung geht aus der beson- 
deren Anleitung und aus der Musterausfüllung (s. Seite 
1 und 4 der Gemeindetabelle) hervor. 
Uach JZenauer und sorgfältger Beantwortung 
der auf Seite 3 und 4 der Genneinderabelle stehenden 
Fragen ist zum Schluß die richtige Aufstellung der Tabelle 
und die ordnungsmäßige Ausführung des Zählungs- 
geschäfts zu beurkunden. 
lo0. 
Das Zesamte Gählmaterial nebst den Reinschriften der 
Uontrollisten und der Gemeindetabelle ist, nach Gäblbe- 
zirken und Mummern der Haushaltungslisten 
geordnet, zur festgesetzten Geit (vergl. S 12 der Derordnung) 
an uns unmittelbar einzusenden. Die Urschriften der Kon- 
trollisten und der Gemeindetabelle sind zum dienstlichen 
Gebrauch für Gemeindezwecke zurückzuhalten und in der 
Gemeinderegistratur aufzubewahren. 
Oroßherzogliches Statistisches Landesamt. 
Lange. 
G. Braunsche Dofbuchdruckerei, Narleruhe.
	        
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