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5. In 8 9b Absatz 1 der Gemeindeordnung wird weiter angefügt:
„6. infolge des Aufgebens des Wohnsitzes in der Gemeinde, wenn die Abwesenheit
nicht länger als 2 Jahre dauert.“
6. § 7e Absatz 1 Ziffer 2 der Städteordnung erhält folgende Fassung:
„durch Aufgeben des Wohnsitzes im Stadtbezirke. Das Bürgerrecht lebt wieder
auf, wenn der Verzogene vor Ablauf von 2 Jahren seinen Wohnsitz wieder in der
Gemeinde nimmt.“
Ziffer 4 daselbst wird gestrichen, Ziffer 5 daselbst wird Ziffer 4, Ziffer 6 wird Ziffer 5
und hat zu lanten:
„durch Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde.“
7. S ob Absatz 2 der Gemeindeordnung wird gestrichen; der Absatz 3 daselbst wird
Absatz 2 und lautet:
„Die Wahlberechtigung tritt bei dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte wieder
ein, wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat.“
Absatz 4 daselbst wird Absatz 3 und erhält folgende Anderungen: in Ziffer 2 wird
„9La Absatz le“ statt „9a Absatz 14“ gesetzt, die Ziffer 3 wird gestrichen, Ziffer 4 wird
Ziffer 3.
8. Die Bestimmung des § 38 der Gemeinde= und der Städteordnung wird an jener Stelle
gestrichen und als § 94 der Gemeindeordnung und § 7 h der Städteordnung eingefügt.
9. § 10 der Städteordnung erhält in Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Bürgermeister sind die Stellvertreter und unbeschadet ihres selbständigen
Stimmrechts in den Gemeindekollegien die Amtsgehilfen des Oberbürgermeisters."
Artikel II.
81.
1. Der § 12 Absatz 2 der Gemeindeordnung erhält folgende Fassung:
„Wählbar zum Amte des Bürgermeisters ist jeder männliche Angehörige des
Deutschen Reichs, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die badische Staats-
angehörigkeit besitzt oder erwirbt, sofern er sich in keinem der Fälle des § 90 Absatz 1
befindet. Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das Bürgerrecht unent-
geltlich. Es steht ihm frei, sich in den Bürgergenuß einzukaufen."“
d
Dem § 12 der Gemeindeordnung wird folgender neue Absatz 3 beigefügt:
„Nicht wählbar in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist, wer in den letzten
5 Jahren vor dem Wahltage wegen eines Verbrecheus oder Vergehens, bei dem die
80.