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XXXVII. 541
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann festgesetzt werden, daß die
bisher in der Eigenschaft als Bürgermeister ununterbrochen zurückgelegten Dienstjahre
oder eine Anzahl derselben bei der Festsetzung des Ruhegehalts in Anrechnung zu
kommen haben. Auf gleiche Weise kann beschlossen werden, daß von der Bestimmung
dieses Paragraphen für den 2. Bürgermeister Umgang zu nehmen sei.“
83.
19 der Gemeindeordnung wird in Absatz 3 wie folgt geändert:
„Der Bürgermeister bedarf zu einer länger als drei Tage dauernden Abwesenheit
des Urlaubs des Gemeinderats. Die Erteilung eines Urlaubs von mehr als einer
Woche ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Bleibt der Bürgermeister über die ihm vom
Gemeinderat bewilligte Urlaubszeit aus und kehrt er zu dem weiter ihm zur Rückkehr
anberaumten Zeitpunkt nicht zurück, so hat der Gemeinderat nach Vernehmung des
Bürgerausschusses den Antrag zu stellen, daß der Dienst als erledigt erklärt und eine
neue Wahl angeordnet werde.“
84.
§ 19a der Gemeindeordnung wird in Absatz 2 und 6 wie folgt geändert:
„Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt.
Jeder Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören;
im übrigen kann sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und
aus anderen wahlberechtigten Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Den
Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungsangelegenheiten,
für das öffentliche Gesundheitswesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der
Art des Gegenstandes die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, müssen Frauen
als Mitglieder angehören; es kann bestimmt werden, daß diesen Kommissionen bis zu
einem Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und Stimme angehören sollen. Die
einer solchen Kommission angehörigen Frauen müssen im übrigen den in § 12 Absatz 1
verlangten Erfordernissen entsprechen mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen
die Abgabenzahlung seitens des Ehemanns als Erfüllung des Erfordernisses gilt.
In Bezug auf die Beaufsichtigung der Volksschulen gelten die besonderen Be-
stimmungen des Schulgesetzes."
8 19 Ziffer 1 der Städteordnung erhält folgende Fassung:
„1. die örtliche Aussicht über die städtischen Lehranstalten nach Maßgabe ihrer
Statuten;"
3. § 19 a der Städteordnung wird in Absatz 2 wie folgt geändert:
„Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören;
im übrigen kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, Stadtverordneten und aus