Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XXXVII. 
anderen Bürgern zusammengesetzt werden. Den Kommissionen für das Armenwesen, 
für Unterrichts= und Eziehungsangelegenheiten, für das öffentliche Gesundheitswesen 
und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der Art des Gegenstandes die Mitwirkung 
von Frauen wünschenswert ist, müssen Frauen als Mitglieder angehören; es kann 
bestimmt werden, daß diesen Kommissionen bis zu einem Viertel der Mitglieder Frauen 
mit Sitz und Stimme angehören sollen. Die einer solchen Kommission angehörigen 
Frauen müssen im übrigen den in § 12 Absatz 1 verlangten Erfordernissen entsprechen 
mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen die Abgabenzahlung seitens des Ehe- 
manns als Erfüllung des Erfordernisses gilt. Sämtliche Mitglieder werden in einer 
gemeinsamen Beratung des Stadtrates und des Stadtverordnetenvorstands ernannt."“ 
8§ lge der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„Das Ortsstatut muß bestimmen, für welche Dienstzweige besondere städtische 
Beamte bestellt, welche von diesen auf Lebenszeit angestellt werden können, wie bei 
der Besetzung dieser Stellen verfahren wird und wie das dienstpolizeiliche Verfahren 
gegen die Beamten, welche nicht unter § 21 der Städteordnung fallen, geregelt wird.“ 
Hinter § 21 der Gemeindeordnung wird als § 21 ¼ folgende Bestimmung eingeschaltet: 
„§ 21#. 
In Gemeinden von über 4000 Einwohnern soll durch Ortsstatut bestimmt werden, 
für welche Dienstzweige besondere Gemeindebeamte bestellt, welche von diesen auf 
Lebenszeit angestellt werden können, wie bei Besetzung dieser Stellen verfahren wird 
und wie das dienstpolizeiliche Verfahren gegen die Beamten, welche nicht unter § 21 
der Gemeindeordnung fallen, geregelt wird.“ 
8§ 28 der Gemeindeordnung erhält folgende neue Absätze 2 bis 6 angefügt: 
„Gegen Entschließungen der Verwaltungsbehörden, welche die Dienstentlassung von 
Gemeindebeamten aussprechen, steht den Entlassenen binnen einem Monat, vom Tage 
der Eröffnung der die Entlassung verfügenden Eutschließung an gerechnet, die Klage 
bei dem Verwaltungsgerichtshofe gemäß § 4 des Gesetzes vom 14 Juni 1884, die 
Verwaltungsrechtspflege betreffend, zu. 
Wird ein Gemeindebeamter, welcher der Anstellungsgemeinde oder der Fürsorgekasse 
gegenüber bereits Ruhegehaltsberechtigung besitzt, vom Gemeinderat seines Dienstes 
entlassen, so kann er gegen diese Entschließung der Gemeindebehörde Beschwerde an 
den Bezirksrat erheben. 
Bei einem dienstpolizeilichen Verfahren gegen einen solchen Gemeindebeamten 
(Absatz 3), das zur Dienstentlassung führen kann, sind die Zeugen, wenn der Gemeinderat 
oder der Beamte es verlangen, durch das Bezirksamt eidlich zu vernehmen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats in den Fällen des Absatzes 3 steht den 
Beteiligten binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet,
	        
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