Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

544 XXXVII. 
1. Dem § 1724 der Gemeindeordnung wird als Ziffer 8 angefügt: 
„8. die Ubernahme von Verbindlichkeiten der in § 56 a Ziffer 7 bezeichneten Art 
in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern.“ 
86. 
1. In § 68 Satz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung werden die Worte „das 
hiernach noch Fehlende“ gestrichen. 
2. In § 81 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist am Schlusse beizufügen: „Die Auflage 
darf bis zu fünf Zehntel des ihr hiernach unterliegenden Wertanschlags betragen."“ 
3. § 81 Absatz 4 der Gemeindcordnung erhält folgende Fassung: 
„Sie wird in der Regel in der Weise bemessen, daß der nach Absatz 1 der 
Auflage unterliegende Wertanschlag mit dem 200 fachen Betrag beim Umlageausschlag 
(§ 93) in Berechnung kommt und das auf diesen Anschlag entfallende Umlagebetreffnis 
als Genußauflage zu erheben ist. Auf 100 Mark des so gebildeten Anschlags dürfen 
jedoch nicht mehr als 25 Pfennig Auflage entfallen.“ 
1. § 81 Absatz 5 der Gemeindeordnung ist folgendermaßen zu fassen: 
„Durch Beschluß von zwei Dritteilen der stimmberechtigten Bürger (8 104 Absatz 2) 
kann behufs Deckung des Gemeindeaufwands eine stärkere Belastung der Bürger- 
nutzungen, als sie nach Absatz 1 zugelassen ist, festgesetzt werden. Im übrigen bedarf 
es zur Regelung der Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise 
(Absatz 4) der Zustimmung der stimmberechtigten Bürger in der für die Gültigkeit 
von Gemeindebeschlüssen (§ 30 Absatz 1) geforderten Mehrheit. Dabei darf jedoch der 
Gesamtbetrag der nach Absatz 4 zu erhebenden Bürgernutzungsauflagen eine Minderung 
nicht erleiden. In beiden Fällen ist Staatsgenehmigung erforderlich.“ 
Ou 
8§ 93 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung ist im Eingang wie folgt zu fassen: 
„Der durch Genußauflagen (§ 81) und durch Umlagen aufzubringende Betrag 
(§ 82) ist auf den Anschlag der Bürgernutzungen, auf die Steuerwerte usw."“ 
Artikel III. 
§ 1. 
Die folgenden Paragraphen der Gemeindeordnung erfahren die nachstehend verzeichneten 
Anderungen und Ergänzungen: 
1. § 11 erhält folgende Fassung: 
„Die Bürgermeister werden in den Gemeinden, welche dauernd mindestens 
2000 Einwohner zählen, und die Gemeinderäte in den Gemeinden, welche dauernd
	        
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