Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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mindestens 1#000 Einwohner zählen, vom Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden 
von den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt. 
Das Ministerium des Innern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach der 
Bürgerausschuß die Bürgermeisterwahl und in welchen er die Wahl der Gemeinderäte 
vorzunehmen hat.“ 
15 erhält folgenden Absatz 4: 
„In den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern erfolgt die Wahl der 
Gemeinderäte nach den für die Wahl des Bürgerausschusses geltenden Grundsätzen der 
Verhältniswahl.“ 
8§ 18 erhält an Stelle von Absatz 3 folgende Absätze 3 und 4: 
„Wird die Stelle eines Gemeinderats durch Tod oder Austritt erledigt, so wird 
in den Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern die Ergänzungswahl nur vor- 
genommen, wenn die Erledigung ein Jahr vor dem Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit 
des Abgegangenen eintritt. Erfolgt die Erledigung später, so ist eine Stellvertretung 
nicht geboten. 
In den übrigen Gemeinden tritt für die ganze noch übrige Amtsdauer an seine 
Stelle der derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an 
einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Stimmenmehrheit 
einen Ersatzmann.“ 
§ 35 erhält folgende Fassung: 
„Für die Wahl des Bürgerausschusses werden die Wahlberechtigten nach Maß- 
gabe der in die Gemeindekataster gehörigen Steuerwerte in drei Klassen eingeteilt. 
Es besteht 
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel der Wahl- 
berechtigten, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Secchstel 
der Wahlberechtigten. 
Wenn bei dem Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem 
Maße besteuerte Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren 
älteren vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht. 
Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die 
Übrigbleibenden der dritten Klasse zugeteilt." 
In 8 36 treten an Stelle der Absätze 1 bis 4 folgende Bestimmungen: 
„Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder des Bürger- 
ausschusses, in den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern nach den Grund-
	        
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