Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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S. 
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XXXVII. 
sätzen der Verhältniswahl mittels Vorschlagslisten, wobei die Wahl auf die in den 
Vorschlagslisten enthaltenen Bewerber beschränkt ist. (Gebundene Listen.) 
Es findet keine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahl- 
berechtigten statt. 
Soweit die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung finden, werden die zu 
besetzenden Stellen unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf sie gefallenen 
Stimmen verteilt. Streichungen und Abänderungen machen einen Stimmzettel ungültig. 
Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf der Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern entscheidet 
bei der Wahl die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlberechtigten. 
Die Wahl wird geleitet von einer Wahlkommission, welche besteht aus dem Bürger- 
meister oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat 
aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als 
Protokollführer. In Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern kann der Gemeinde- 
rat beschließen, daß die Wahl von mehreren, jeweils aus 5 Mitgliedern bestehenden 
Wahlkommissionen geleitet wird, deren Mitglieder der Gemeinderat aus der Zahl der 
in der Gemeinde Wahlberechtigten ernennt." 
In § 39 treten folgende Anderungen ein: 
Absatz 2 hat zu lauten: 
„Wird in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern eine Stelle im Bürger- 
ausschuß durch Tod oder Austritt erledigt, so wählt der Bürgerausschuß für den Ab- 
gegangenen einen Stellvertreter, dessen Stellvertretung jedoch nur bis zur nächsten Er- 
neuerungswahl dauert, wo alsdann die Steuerklasse, von welcher der Abgegangene 
gewählt war, für den Rest der Amtsdauer desselben den Ersatzmann zu wählen hat.“ 
An Stelle von Absatz 4 treten folgende Bestimmungen: 
„War die Wahl des abgegangenen Bürgerausschußmitgliedes nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl erfolgt, so tritt für die ganze noch übrige Amtsdauer an 
seine Stelle der derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an 
einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen 
Ersatzmann. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Wahl- 
ordnung für die Verhältniswahl, das Los nach Maßgabe des § 15 Absatz 3." 
§ 166 erhält folgende Fassung: 
„Die von den einzelnen Orten oder mehreren Orten gemeinschaftlich zu wählenden 
Mitglieder des Bürgerausschusses werden von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern 
und wahlberechtigten Einwohnern — wo die Zahl der Einwohner dauernd 1000 und 
mehr beträgt, unter Anwendung der Klasseneinteilung nach § 35, in Orten, welche
	        
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