Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 547 
mindestens 2000 Einwohner zählen, überdies nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
— gewählt. 
Die von den einzelnen Orten oder mehreren Orten gemcinschaftlich zu wählenden 
Mitglieder des Gemeinderats werden, wenn die Zahl der Einwohner dauernd mehr 
als 4000 beträgt, von den durch diese Orte gewählten Mitgliedern des Bürgeraus- 
schusses, wenn mindestens zwei Gemeinderäte zu wählen sind, nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl, in den übrigen Orten von den daselbst wohnhaften Gemeinde- 
bürgern und wahlberechtigten Einwohnern und zwar, wenn die Zahl der Einwohner 
2000 bis 4000 beträgt, ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt." 
82. 
Die folgenden Paragraphen der Städteordnung erfahren die nachstehenden Anderungen 
und Zusätze: 
1. § 15 hat künftig zu lauten: 
„Die Wahl der Stadträte erfolgt nach den für die Wahl der Stadtverordneten 
geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Zur Gültigkeit der Wahl der Stadträte ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Bürgerausschußmitglieder abgestimmt hat.“ 
2. 8 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„In die durch Tod oder Austritt erledigte Stelle eines Stadtrats tritt für die 
ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen der derselben Wahlvorschlagsliste an- 
gehörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß 
sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann.“ 
3. § 35 erhält folgende Fassung: 
„Für die Wahl der Stadtverordneten werden die Wahlberechtigten nach der Höhe 
der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klassen eingeteilt. 
Es besteht 
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Scchstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der 
Bürgerschaft. 
Wenn bei dem Ubergaug von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem 
Maße besteuerte Bürger zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren älteren 
vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht. Läßt sich die Zahl der Bürger 
nicht durch sechs teilen, so werden die üÜbrigbleibenden der niedersten Klasse zugeteilt."
	        
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