II. 37
Anlage 6.
Muster W.
65 152 der Vollzugsverordnung.
Verzeichnis
der in der Gemeinde
belegenen Betriebe, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
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Erläuterungen.
Hierher gehören, soweit nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen begründet, alle gewerb-
lichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, sowie die nach
§§ 154 Absatz 2 bis 4 und 154 der Gewerbeordnung ihnen gleichgestellten Anlagen.
In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben.
. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnhaft ist, auch
dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Nachschau vorgefundene Zahl der jugend-
lichen Arbeiter einzutragen.
Die Einträge in den Spalten 5 bis 8 sind nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu
berichtigen.
In Spalte g sind die Daten der nach § 138 Absatz 1 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeigen
und Veränderungsanzeigen einzutragen.
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Nachschau einzutragen.
In Spalte 1I sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten Strafen einzutragen.
Dabei sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aussichtsperson, gegen
welche Strafen verhängt worden sind (§ 151 der Gewerbeordnung), anzugeben.
In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für den betreffenden Betrieb Ausnahmen auf Grund
des § 139 a Nr. 1 bis 5 der Gewerbeordnung zugelassen sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 6