Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XXAXVII. 
In § 36 haben die Absätze 1 bis 3 zu lauten: 
„Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Stadtverordneten nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels Vorschlagslisten, wobei die Wahl auf die 
in den Vorschlagslisten enthaltenen Bewerber beschränkt ist. (Gebundene Listen.) 
Es findet keine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahl- 
berechtigten statt. 
Die zu besetzenden Stellen werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis 
der auf sie gefallenen Stimmen verteilt. Streichungen und Abänderungen machen 
einen Stimmzettel ungültig. Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, 
in welcher sie auf der Vorschlagsliste aufgeführt sind.“ 
§ 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Wird die Stelle eines Stadtverordneten durch Tod oder Austritt erledigt, so tritt 
für die ganze noch übrige Amtsdauer an seine Stelle der derselben Wahlvorschlagsliste 
angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß 
sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Los." 
§ 10 wird ausgehoben. 
Artikel IV. 
§ 1. 
§ 41 der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„Die Stadtverordneten erhalten weder Gehalt noch Gebühren. Bei Gemeinde- 
angelegenheiten außerhalb Orts erhalten sic die Gebühren der Stadträte, wenn sie aus 
Auftrag des Stadtrats oder des Stadtverordnetenvorstandes oder infolge der Vorladung 
der Staatsbehörde zu erscheinen haben. Der Auftrag des Stadtverord standes 
kann nur im Einverständnis mit dem Stadtrat erteilt werden.“ 
In § 43 der Städteordnung erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende Fassung: 
„Die Stadtverordneten allein ohne die Stadträte wählen für den Zeitraum bis 
zur nächsten Erneuerungswahl einen geschäftsleitenden Vorstand und aus dessen Mit- 
gliedern in einem besonderen Wahlgang den Obmann des Vorstandes als Vorsitzenden 
des letzteren sowie einen Stellvertreter des Obmanns. Die Ernenerungswahlen leitet 
der an Lebensjahren älteste Stadtverordnete, die Ersatzwahlen der Obmann oder dessen 
Stellvertreter. Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Stadtverordneten abgestimmt hat. Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Der Vorstand, welchem die für den Bürgerausschuß bestimmten Vorlagen des 
Stadtrats rechtzeitig mitzuteilen sind, und welchem Einsicht in die sämtlichen auf die 
Vorlagen sich beziehenden Akten zu gewähren ist, kann in einzelnen Fällen einen Mit-
	        
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