Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XXXVII. 549 
berichterstatter oder auch eine Prüfungskommission aus der Mitte der Stadtverordneten 
bestellen. 
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter und der Obmann des geschäfts- 
leitenden Vorstandes der Stadtverordneten oder dessen Stellvertreter sind kraft Gesetzes 
Mitglieder dieser gemischten Kommissionen. Die Kommission soll, wenn nicht eine 
andere Zusammensetzung vom Bürgerausschuß beschlossen wird, abgesehen von dem 
Oberbürgermeister und dem Obmann oder ihren Stellvertretern, doppelt so viele Stadt- 
verordnete als Stadträte als Mitglieder zählen. Der Stadtrat ernennt die aus seiner 
Mitte in die Kommission zu entsendenden Mitglieder und ebenso wählen die Stadt- 
verordneten die aus ihrer Mitte in die Kommission zu entsendenden Mitglieder.“ 
s 44 Ziffer 4 der Städteordnung hat zu lauten: 
„1. Wenn ein bestimmt formulierter, auf eine der Mitwirkung des Bürger- 
ausschusses vorbehaltene städtische Angelegenheit bezüglicher Antrag, welcher von 
mindestens so viel Stadtverordneten gestellt worden ist, als der Stadtrat ohne den 
Oberbürgermeister und die Bürgermeister Mitglieder zählt, vom Stadtrat abgelehnt 
oder binnen einer angemessenen Frist nicht verbeschieden worden ist und die Antrag- 
steller oder der geschäftsleitende Vorstand der Stadtverordneten die Vernehmung des 
Bürgerausschusses verlangen.“ 
82. 
§ 56 b Absatz 1 der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„Der Bürgerausschuß, insbesondere der Stadtverordnetenvorstand, hat darüber zu 
wachen, daß in denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Stadtrats 
nur mit Zustimmung des Bürgerausschusses zum Vollzug kommen können und deshalb 
Beschlüsse des letzteren gefaßt worden sind, die Vollziehung im Sinne und innerhalb 
der Schranken dieser seiner Beschlüsse erfolgt.“ 
Hinter § 560 der Städteordnung wird als § 566 eingeschaltet: 
„§ 56. 
Die Stadtverordneten sind berechtigt, in allen Gemeindeangelegenheiten, auch 
wenn sie der Zustimmung des Bürgerausschusses nicht unterliegen, von sich aus 
Vorschläge zu machen. Derartige Vorschläge der Stadtverordneten sind zunächst 
schriftlich dem Stadtverordnetenvorstand einzureichen, der nach Beratung und, soweit 
ihm dies zweckmäßig erscheint, nach Bestellung einer aus Stadtverordneten bestehenden. 
Prüfungskommission darüber befindet, ob sie an den Stadtrat weiter zu leiten seien. 
Die ÜUbermittelung an den Stadtrat muß erfolgen, wenn die Vorschläge von dem 
dritten Teil der gesetzlichen Anzahl Stadtverordneter ausgehen. 
Der Stadtrat ist verpflichtet, den über solche Anregungen gefaßten Beschluß unter 
Angabe seiner Gründe dem Bürgerausschuß mitzuteilen.“
	        
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