XXXVII. 551
§ 5.
§ 93 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung wird dahin geändert:
„Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von je-
weils fünf Jahren bestimmt werden, daß die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens
mit einer Ermäßigung von höchstens einem Vierteil oder daß die Einkommensteuer-
anschläge nur mit dem fünffachen oder erhöht bis zum achtfachen ihres Betrages in
Berechnung zu kommen haben.“
86.
§ 94 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städtcordnung erhält folgende geänderte Fassung:
„Von dem Steuerwert des Kapitalvermögens dürfen höchstens 16 Pfennig von
100 Mark erhoben, die Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte der Be-
amten und Bediensteten des Reichs, des Staats (einschließlich der Volksschullehrer),
des Großherzoglichen Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie die ent-
sprechenden Bezüge ihrer Witwen und Waisen zur Gemeindebesteuerung höchstens mit einer
Umlage von 3 Mark von 100 Mark des Einkommensteueranschlags belastet werden.“
87.
In § 95 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung wird hinter „Gemeindeumlagen“
eingefügt:
„sowie die für die Mitwirkung staatlicher Behörden bei diesen Arbeiten zu ent-
richtenden Gebühren.“
88.
In § 100 der Gemeindeordnung wird an Stelle der Worte „50000 Mark“ gesetzt:
„100 000 Mark.“
Artikel VI.
81.
1. In 8 104 der Gemeindeordnung wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
geschaltet:
„Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Änderung des Almendgenusses
ein gültiger Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stande, so kann
vom Gemeinderat eine zweite Abstimmung anberaumt werden, bei der die Nicht-
erschienenen oder Nichtabstimmenden als zustimmend gezählt werden. Auf diese
Folge sind die Gemeindebürger bei der Ladung hinzuweisen.“
2. In Absatz 3 daselbst werden die Worte im Eingange des ersten Halbsatzes von
„Kommt über“ bis „zu stande oder“ gestrichen; der Absatz hat zu beginnen: „Wird der
Antrag usw.“ wie bisher.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.