Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 
82. 
In 8 139 der Gemeinde- und der Städteordnung erhält Absatz 2 folgenden Zusatz: 
1. 
10 
„Zu geringfügigen Verpachtungen ohne Versteigerung kann der Gemeinderat 
(Stadtrat) durch Gemeindebeschluß zum voraus ermächtigt werden.“ 
83. 
§ 165 der Gemeindeordnung erhält folgenden weiteren Absatz 3: 
„Die Staatsbehörde kann ferner bestimmen, daß ein Gemeinderat oder mehrere 
und ein Bürgerausschußmitglied oder mehrere aus zwei oder mehr Orten gemein- 
schaftlich zu wählen sind."“ 
. Nach § 171 a der Gemeindeordunng wird folgender 8 171b eingeschaltet: 
㤠1710. 
Abgesehen von den Vorschriften über die Verlegung von Gemarkungsgrenzen 
in dem Gesetz vom 20. April 185—X, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= 
und Eigentumsgrenzen usw. betreffend, können die Grenzen von Gemarkungen der zu 
einer zusammengesetzten Gemeinde (§ 163) gehörigen Einzelorte innerhalb der Gesamt- 
gemeinde nach Anhörung der zur Vertretung der betreffenden Gemarkungen zuständigen 
Organe durch Entschließung des Ministeriums des Innern abgeändert oder aufgehoben 
werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Interesses für die Grenzänderung 
oder -Aufhebung vorliegen. 
Über die Anderung der Gemarkungsgrenzen ist der Bezirksrat zu hören; den 
Eigentümern der beteiligten Grundstücke ist Gelegenheit zur RKußerung zu geben. 
Der Genehmigung des Ministeriums des Innern unterliegt ferner die Aufhebung 
von Gemarkungsgrenzen der Nebenorte, welche auf einer Vereinbarung der zur Ver- 
tretung der betreffenden Gemarkungen zuständigen Organe beruht. 
In der über die Anderung oder Aufhebung von Gemarkungsgrenzen ergehenden 
Anordnung oder getroffenen Vereinbarung sind, soweit erforderlich, auch die Be- 
dingungen, unter denen die Maßnahme zu vollziehen ist, festzusetzen. 
Insbesondere ist dabei, wenn und soweit es zur Verhütung von unbilligen Be- 
nachteiligungen der Einzelorte oder der Eigentümer der beteiligten Grundstücke als 
gerechtfertigt erscheint, über die zwischen den beteiligten Gemarkungsinhabern vor- 
zunehmende Auseinandersetzung des Vermögens und der Schulden und zutreffenden- 
falls über einen Ausgleich für die durch die Vorteile der Maßnahme etwa nicht aus- 
geglichenen Nachteile Bestimmung zu treffen. 
Gegen die Entschließung des Ministeriums, wodurch eine Anderung oder Auf- 
hebung der Gemarkungsgrenzen angeordnet wird, steht den Beteiligten die Klage bei 
dem Verwaltungsgerichtshofe zu.“
	        
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