Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

556 XXXVII. 
10. In § 91 Absatz 1 ist statt „Artikel 5 A II“ zu setzen: „Artikel 5 B I/“, statt 
„C 86 Ziffer 9)“ zu setzen: „(§8 86 Ziffer 9 und 10)" und sind die Worte „so ist.# zu 
bilden“ zu ersetzen durch: „so ist der dem ersteren Einkommen entsprechende Steuersatz 
(Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 84 Absatz 2) für die Gemeinde- 
besteuerung maßgebend“. 
In Absatz 2 ist statt „Steueranschlag dieses Einkommens“ zu setzen: „der diesem Ein- 
kommen entsprechende Steuersatz“. 
In Absatz 3 ist statt „100 ∆“ zu setzen: „3 %“ Ferner ist diesem Absatz anzufügen: 
„Dies gilt auch für die Fälle der §§ 88 bis 90“. 
11. In § 92 sind die Worte „Einkommensteueranschläge“ durch „Einkommensteuersätze" 
und „Einkommensteueranschlag“ durch „Einkommensteuersatz“ zu ersetzen. 
12. § 93 hat zu lauten: 
„Der durch Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag (8 82) ist auf die Steuer- 
werte des gesamten Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögens, sowie auf die 
Einkommen in der Art auszuschlagen, daß die Steuerwerte der klassifizierten Grund- 
stücke, sowie der einzeln geschätzten Hofgüter ohne den Abzug des § 31 Absatz 2 des 
Vermögenssteuergesetzes, die Steuerwerte des gewerblichen Vermögens mit dem nach 
§ 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Betrag, die Steuerwerte des landwirtschaft- 
lichen Betriebsvermögens mit dem nach § 58 des Vermögenssteuergesetzes ermäßigten 
Betrag, die Steuerwerte des Kapitalvermögens nur mit f°6 ihres vollen Betrags in 
Rechnung gezogen werden und daß für jeden Pfeunig, der auf 100 K& der so an- 
gesetzten Steuerwerte umgelegt werden soll, die Einkommen mit 1,6 Hundertteilen 
ihrer Normalsteuersätze zu belegen sind. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von jeweils 
5 Jahren bestimmt werden, daß für 1 Pfennig Umlage weniger als 1,6, aber mindestens 
1,3, oder mehr, aber höchstens 2 Hundertteile der Einkommenstenersätze erhoben werden 
sollen.“ 
13. In § 94 Absatz 1 ist hinter den Worten „des Staates (einschließlich der Volksschul- 
lehrer)“ einzuschalten: „eines anderen Bundesstaates oder eines ausländischen Staates.“ Ferner 
ist statt der Worte, 2-& 50 F von 100 46 des Einkommensteueranschlags“ zu setzen: „von 
80 Hundertteilen des diesem Einkommen entsprechenden Einkommensteuersatzes.“ 
14. In § 99 treten an Stelle der Worte „welcher mindestens den fünften Teil der ge- 
samten umlagepflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge der Gemeinde besitzt“ die Worte: 
„welcher mindestens den fünften Teil der Umlage in der Gemeinde zu entrichten hat.“ In 
§ 100 treten an Stelle der Worte „welche mit einem Steuerwert und Einkommensteuer- 
anschlag von mindestens 100 000 zur Gemeindeumlage pflichtig sind“ die Worte: „deren 
Steuerwerte und Einkommen zusammengerechnet soviel Umlage zu tragen haben wie 100 000
	        
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