Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 557 
Steuerwert.", In § 174 Absatz 3 ist statt „Einkommensteueranschläge“ „Einkommen" zu 
setzen und in § 180 Absatz 2 sind die Worte nach „Zustimmenden“ zu streichen und zu ersetzen 
durch die Worte: „nach ihren zu Beiträgen zum Gemarkungsaufwand beigezogenen Steuer- 
werten und Einkommen drei Viertel dieses Aufwandes zu tragen haben.“ 
Artikel II. 
Im § 43 des Gesetzes, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, vom 5. Ok- 
tober 1863 in der Fassung der Gesetze vom 17. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 287) und vom 19. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 523) werden 
im Absatz 1 die Worte „nach dem Verhältnis aAusgeschlagen“ ersetzt durch: 
„nach dem in § 93 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung bestimmten Ver- 
hältuis ihrer Steuerwerte und der gemeindesteuerpflichtigen Einkommen ausgeschlagen,“ 
und erhält der Absatz 2 im Eingang folgende Fassung: 
„Außer den in das Gemeindekataster aufgenommenen Steuerwerten und Ein- 
kommen kommen ferner in Anrechnung:" 
Artikel III. 
Das Gesetz, die Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben betreffend, 
vom 16. Mai 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1888 Seite 231) wird geändert, 
wie folgt: 
1. Der § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Einkommensteuersatz, welcher dem hiernach umlagepflichtigen Einkommen 
entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 84 der Gemeinde- 
und der Städteordnung), bildet die Grundlage für die Gemeindebesteuerung.“ 
2. In § 3 ist im Eingang an Stelle der Worte „aus den Einkommensteneranschlägen“ 
zu setzen: „aus dem Einkommen."“ 
3. In § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ist statt der Worte „die Einkommensteueranschläge“ zu 
setzen: „das Einkommen"“. 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Einkommenstenersatz, welcher dem nach Ziffer 2 umlagepflichtigen Einkommen 
entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 84 der Gemeinde- 
und der Städtcordnung), bildet die Grundlage der Gemeindebesteuerung.“ 
Artikel IV. 
In dem Gesetz, die Handelskammern betreffend, vom 11. Dezember 1878 in der Fassung 
der Gesetze vom 26. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153), vom 17. Sep-
	        
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