Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVIII. 561 
88. 
Die Hinterlegungsstelle hat dem Hinterleger auf Verlangen den Eingang der zur Hinter- 
legung übergebenen Sache telegraphisch zu bestätigen, wenn sich der Hinterleger zum Ersatz 
der dadurch erwachsenden Auslagen erbietet. 
§ 9. 
Zinsen von hinterlegten Geldbeträgen werden bei der Herausgabe des hinterlegten Betrags, 
im übrigen nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten nach Ablauf je eines Jahres seit 
der Hinterlegung am Sitze der Hinterlegungsstelle bezahlt. 
Vor der Herausgabe des hinterlegten Betrags werden die Zinsen nur demjenigen aus- 
gefolgt, der vom Hinterleger in dem Hinterlegungsantrag als zinsempfangsberechtigt bezeichnet 
ist, und, falls eine solche Verfügung vom Hinterleger nicht getroffen ist, demjenigen, der von 
der Behörde, welche die Hinterlegung angeordnet hat, oder in übereinstimmender Erklärung 
aller Beteiligten als zinsempfangsberechtigt bezeichnet worden ist. 
8 10. 
Für die Herausgabe von Zins= und Gewinnanteilscheinen, welche mit Wertpapieren zur Hinter- 
legung übergeben worden sind, kommen die Bestimmungen des § 9 zu entsprechender Anwendung. 
Fällige Zins= und Gewinnanteilscheine, die nicht herausgegeben werden, sollen vor Ablauf 
der Vorlegungsfrist bei einer Einlösungsstelle zur Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags 
eingereicht werden. Die hierbei vereinnahmten Beträge werden nicht verzinst. 
§ 11. 
Die Hinterlegungsstelle soll soweit tunlich unter Benützung der ihr zukommenden Ziehungs- 
liste jährlich einmal prüfen, welche der bei ihr hinterlegten und nicht auf den Namen ein- 
geschriebenen Wertpapiere ausgelost oder gekündigt worden sind; von einer ihr hierbei oder 
sonst bekannt gewordenen Auslosung oder Kündigung von Wertpapieren soll sie den Hinterleger 
benachrichtigen. Einen Anspruch auf die Prüfung und Benachrichtigung hat der Hinterleger nicht. 
Auf Antrag eines Beteiligten soll die Hinterlegungsstelle ausgeloste oder gekündigte Wert- 
papiere mit den Zins-, Gewinnanteil= oder Erneuerungsscheinen bei einer reichsinländischen 
Einlösungsstelle zur Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags oder, falls nur ein Umtausch 
stattzufinden hat, zur Ausfolgung des entsprechenden Wertpapieres derselben Gattung ein- 
reichen. Von dem Vollzug ist der Antragsteller in Kenntnis zu setzen. 
12. 
Die Hinterlegungsstelle soll auch bei jedem Sturz der Wertpapiere prüfen, ob nicht 
neue Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen zu erheben sind, und gegebenenfalls die Er- 
neuerungsscheine zum Umtausch gegen neue Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen einer Ein- 
ziehungsstelle übergeben. Dabei ist darauf zu achten, daß die neuen Bogen, soweit sie dem Reichs- 
stempel unterliegen, richtig versteuert und abgestempelt sind. Verlangt die Einziehungsstelle 
Ersatz der Steuer, die von dem neuen Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen erhoben wird oder 
angemessene Vergütung für die Geschäftsbesorgung, so hat die Hinterlegungsstelle den ver- 
82.
	        
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