562 XXXVIII.
langten Betrag gegen Quittung zu bezahlen und, sofern der Betrag nicht von einem Beteiligten
erstattet wird, sich durch Verwertung des ältesten noch nicht verjährten Zins= oder Gewinn-=
anteilscheines des Wertpapieres Deckung zu verschaffen.
8 13.
Mit der Umschreibung oder Freischreibung von Wertpapieren soll sich die Hinterlegungs—
stelle nicht befassen.
Die Hinterlegungsstelle soll auch nicht die Verwendung hinterlegten Geldes oder aus-
geloster und gekündigter Wertpapiere zur Anschaffung von Wertpapieren für Beteiligte besorgen.
Die Hinterlegungsstelle darf nicht die Wertpapiere oder Erneuerungsscheine an den Hinterleger
oder einen sonstigen Beteiligten herausgeben, um durch diesen die Einziehung des entsprechenden
Geldbetrags oder die Erhebung neuer Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen bewirken zu lassen.
8 14.
Die Hinterlegungsstelle soll von einem badischen Rechtsanwalt, der für den Empfangs-
berechtigten die Herausgabe der hinterlegten Sache beantragt, bei einem Wert der hinterlegten
Sache von weniger als 1000 4 eine Vollmacht überhaupt nicht, bei einem Wert von 1000 4/0
bis 5000 #% eine Privatvollmacht und nur bei einem Wert von mehr als 5000 .4 eine
öffentlich beglaubigte Vollmacht des Auftraggebers verlangen.
15.
Bei Hinterlegungen im Strafverfahren soll die etwa einzuziehende Hinterlegungsgebühr
erst nach Erledigung der Strafsache erhoben werden.
8 16.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die Hinterlegungs und Hinterlegungsannahme-
stellen bei den Hinterlegungssachen die für die Kassen= und Rechnungsführung geltenden Vor-
schriften zu beachten. 817
Die von der Aufsichtsbehörde alljährlich nach 8 46 des Gesetzes zu erlassende öffentliche
Bekanntmachung geschieht durch einmaliges Einrücken in die Karlsruher Zeitung.
18.
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit der Zoll= und Stenerdirektion
weitere Vollzugsanordnungen für die Hinterlegungsstellen zu erlassen und insbesondere zu be-
stimmen, inwieweit die Hinterlegungsstellen zur Herausgabe hinterlegter Sachen die Anweisung
der Aufsichtsbehörde einzuholen haben. 19
Die Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Oktober 1910.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
der Justiz, des Kultus und des Innern. der Finanzen.
Unterrichts. In Vertretung: Göller.
von Dusch. Weingärtner.
Schneider.