Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

570 XXXVIII. 
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, 
Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, 
Konditoren, Bäcker, Zahlmeistergehilfen und dergleichen; 
b. See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig 
betrieben haben; 
C. Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr auf Fluß- 
dampfern gefahren sind. 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: 
a. Seeleute, die sich haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen auf See, 
Küsten= oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute, 
Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergleichen; 
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, 
Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, 
Konditoren, Bäcker, Zahlmeistergehilfen und dergleichen; 
b. Sec-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber 
gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe 
(Gelegenheitsfischer)) betreiben oder betrieben haben.“ 
g 30. 
Ziffer 4 Absatz 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: 
„Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf in ihrem fünften 
Militärpflichtjahr erfolgen, sofern sie spätestens bis zum 1. Februar des nächstfolgenden 
Kalenderjahrs wieder in den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Stehen sie zur Zeit der Einstellung noch unter dem Verluste der bürgerlichen 
Ehrenrechte, so werden sie bis zu ihrer Wiedererlangung einer Arbeiterabteilung über- 
wiesen.“ 
Als neue Ziffer 5 ist einzufügen: 
„5. Die Bestimmungen in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf die Wehrpflichtigen, 
denen ein Strafanfschub mit der Aussicht auf Begnadigung oder ein Aufschub der 
Strafverfolgung mit der Aussicht auf gnadenweise Niederschlagung der Untersuchung 
gewährt worden ist.“ 
§ 33. 
In Ziffer 9 letzter Absatz ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen: 
„Seemaschinisten“. 
g 36. 
In Ziffer 4 ist statt der Worte „Befähigung zum Seesteuermann“ zu setzen: „bestandene 
Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.
	        
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