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2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer,
Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker,
Konditoren, Bäcker, Zahlmeistergehilfen und dergleichen;
b. See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig
betrieben haben;
C. Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr auf Fluß-
dampfern gefahren sind.
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören:
a. Seeleute, die sich haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen auf See,
Küsten= oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute,
Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergleichen;
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer,
Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker,
Konditoren, Bäcker, Zahlmeistergehilfen und dergleichen;
b. Sec-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber
gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe
(Gelegenheitsfischer)) betreiben oder betrieben haben.“
g 30.
Ziffer 4 Absatz 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf in ihrem fünften
Militärpflichtjahr erfolgen, sofern sie spätestens bis zum 1. Februar des nächstfolgenden
Kalenderjahrs wieder in den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen.
Stehen sie zur Zeit der Einstellung noch unter dem Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte, so werden sie bis zu ihrer Wiedererlangung einer Arbeiterabteilung über-
wiesen.“
Als neue Ziffer 5 ist einzufügen:
„5. Die Bestimmungen in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf die Wehrpflichtigen,
denen ein Strafanfschub mit der Aussicht auf Begnadigung oder ein Aufschub der
Strafverfolgung mit der Aussicht auf gnadenweise Niederschlagung der Untersuchung
gewährt worden ist.“
§ 33.
In Ziffer 9 letzter Absatz ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen:
„Seemaschinisten“.
g 36.
In Ziffer 4 ist statt der Worte „Befähigung zum Seesteuermann“ zu setzen: „bestandene
Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.