Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVIII. 571 
37. 
Ziffer 2 erhält folgende Fassung: "5 
„2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be- 
stimmungen des § 30,1 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in der 
Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des 6. Militär- 
pflichtjahrs nicht mehr erfolgen kann. Ebenso sind diejenigen Militärpflichtigen aus- 
zuschließen, welche am 1. Februar des 6. Militärpflichtjahrs noch unter dem Verluste 
der bürgerlichen Ehrenrechte stehen (siehe § 30,3 und 1).“ 
8 39. 
In Ziffer 4 Absatz 1ist für „Ein nach Ziffer 16 und 2 Verücksichtigter“ zu setzen: „Ein 
nach Ziffer 16 oder 14 in Verbindung mit 8 40, 2 à oder nach Ziffer 2 Berücksichtigter“. 
8 42. 
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
„Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Gestellung 
vor den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen ausnahmsweise auch 
dann getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen als unter c aufgeführten 
offenkundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit auf Untauglichkeit zum aktiven Dienste 
schließen lassen. Die von dem Konsul, Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb 
auszustellenden Bescheinigungen müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf 
Grund eigener Wahrnehmungen oder sonstiger Feststellungen dartun, welche in der 
Regel mit ärztlichen, hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind. 
Hält die Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen nicht für 
ausreichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so ist von ihr zunächst 
auf dem Dienstweg an die Ministerialinstanz zu berichten.“ 
§ 53. 
In Ziffer 2 a ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „von den Hohen= 
zollernschen Landen“. 
861. 
In Ziffer 1 Absatz 1 ist für „Infantericoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder Leutnant". 
Der erste Satz des Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuteilung des Offiziers') und des Militärarztes wird nach Mitteilung des 
Reiseplans (§ 60,) durch den Brigadekommandeur oder erforderlicheufalls durch das 
Generalkommando veranlaßt.“ 
An Stelle der bisherigen Anmerkung J ist zu setzen: 
„) Der dem Musterungspersonal zuzuteilende Osffizier ist in der Regel aus der Zahl der Oberlentnants oder 
Leutnants der Infanterie des Friedensstandes auszuwählen. Hierfür darf unter besonderen Verhältnissen nach dem 
Ermessen der Generalkommandos auch ein Oberleutnant oder Leuluant der Kavallerie oder Feldartillerie kommandiert 
werden. Sind aklive Oberlentnants oder Leutnants nicht verfügbar, so können an deren Stelle Oberleutnants oder 
Leutnants des Beurlaubtenstandes herangezogen werden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.