Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVIII. 
— 
S#Wr 
Muster 6 Aumerkung 1. 
Der erste Absatz erhält folgende Fassung: 
„In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder 
nach dem Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, ein- 
getragen, welche sich aus den bei den Strafregisterbehörden zu erhebenden Auszügen 
aus dem Strafregister ergeben. Auch liegt den mit Führung der Stammrollen be- 
trauten Behörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden 
Zweifel durch die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebnis 
in der Stammrolle zu vermerken.“ 
Muster 13. 
In der Anmerkung ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „Hohen= 
zollernschen Landen“. 
Muster 14. 
Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen: 
„3. In den Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm u s. w. über- 
wiesene Militärpflichtige geführt, welche für tanglich erachtet worden sind.“ 
Als Muster 25 tritt das auliegende hinzu. 
Anlage 2 § 3. 
Im 2. Absatz ist hinter „Kiantschon“ an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen und 
sodann folgender Zusatz hinzuzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets 
Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gonvernements." 
Anlage 4 
Ziffer 3 aà erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrtsbuchs oder 
anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem Jahre nach dem 
vollendeten 14. Lebensjahr und damit die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zur see- 
männischen Bevölkerung endgültig festgestellt ist. Eine Zusammenstellung der nach- 
gewiesenen Fahrzeiten ist der letzten Mitteilung beizufügen.“ 
Gesebpes und Verordnungsblatt 19 10 83
	        
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