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Artikel 2.
Zulässigkeit der Errichtung durch Mehrheitsbeschluß; Bildung von Ortsviehversicherungsvereinen
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur Ab-
stimmung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag
auf Errichtung der Anstalt zustimmen.
Wenn sich bei der Abstimmung die in § I verlangte Mehrheit zwar nicht ergibt, aber
innerhalb eines Monats nach der Abstimmungstagfahrt mindestens ein Drittel der Rindvieh-
besitzer der Gemeinde zum Zweck des Anschlusses an den Viehversicherungsverband einen Orts-
viehversicherungsverein mit freiwilligem Beitritt errichtet, so kann letzterer mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern von der Verbandsleitung in den Verband ausgenommen werden.
Auf solche Vereine finden die für Ortsviehversicherungsanstalten geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen in vollem Umfang
Anwendung.
Artikel 3.
Rechtliche Natur der Versicherungsanstalten.
Die Ortsviehversicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlich-
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Anstalt
haftet nur ihr Vermögen.
Artikel 4.
Verwaltung der Anstalt; Staatsaufsicht.
Die Ortsviehversicherungsanstalt wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten,
bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten
Stellvertreter und zwei Sachverständigen nebst Stellvertretern, welche von den Viehbesitzern
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Verzichtet der Bürgermeister oder der vom Gemeinderat bestellte Stellvertreter auf den
Eintritt in den Vorstand, so wird der Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren von den
Versicherten gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit oder bei sonst eintretender Erledigung des in
Frage stehenden Amtes ist dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter die übernahme des
Vorsitzes wieder anheimgegeben.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Bestimmungen der Gemeindegesetze über die dienst-
polizeilichen Verhältnisse der Gemeindebeamten.
Der Vorstand hat die erforderliche Zahl Ortsschätzer zu bestellen; die Bestellung der
Ortsschätzer bedarf der Bestätigung des Bezirksamts. Die Entlassung derselben wegen unge-
nügender Dienstleistung kann durch den Bezirksrat nach Anhören des Gemeinderats und des
Vorstands jederzeit erfolgen.
Die Verwaltung der Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht.