Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX. 585 
Sind in dem Tierbestand eines Besitzers seuchenartige Krankheiten (z. B. Lungenseuche, 
Maul= und Klauenseuche, Lungen= oder Perlsucht, seuchenhaftes Verkalben) aufgetreten, so ist 
bis nach Beendigung der Krankheit mit der Aufnahme der Tiere, auch der gesunden, in das 
Versicherungsverzeichnis zuzuwarten. 
Der Anstaltsvorstand kann den Strich schlecht genährter oder übermäßig verbrauchter 
Tiere in dem Verzeichnis für die Dauer dieses Zustandes verfügen. 
Artikel 13. 
Behandlung von Besitzwechseln im Verzeichnis. 
Tiere, welche dauernd aus der Gemeinde entfernt werden, sind in dem Verzeichnis zu 
streichen. » 
ZurVersicherungaufgenommcncTiere,IvelchcinncrhalbderGemcindcancinenanderen 
Besitzer übergehen, werden auf diesen übertragen. 
Artikel 14. 
Vollzugsauweisungen für die Verzeichnisführung. 
Über das bei der Aufstellung und Fortführung des Verzeichnisses, sowie bei der Ein— 
schätzung der Tiere zu beobachtende Verfahren trifft die Vollzugsverordnung Bestimmung. 
Artikel 15. 
Offenlegung des Verzeichnisses; Erledigung von Einsprachen. 
Einträge, Striche, Berichtigungen in dem Verzeichnis aus Anlaß der Nachschau werden 
durch Auflegung des Verzeichnisses bekannt gegeben, im übrigen dem Besitzer eröffnet. 
Beschwerden sind spätestens drei Tage nach Beendigung der Auflegung oder spätestens 
drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand geltend zu machen. 
Über solche Beschwerden entscheidet das Bezirksamt vorbehaltlich der Einsprache bei dem 
Bezirksrat, dessen Entscheidung endgültig ist. 
Artikel 16. 
Anzeigepflicht der Viehbesitzer. 
Die Viehbesitzer sind verpflichtet, dem Anstaltsvorstand anzuzeigen: 
A. unverzüglich nach erlangter Kenntnis: 
Krankheiten, Unfälle, Todesfälle und jede Notschlachtung; ferner in den Fällen des 
Artikels 40 die Beschlagnahme oder Beanstandung des Fleisches versicherter Tiere; 
B. binnen drei Tagen: 
1. die dauernde Einstellung von Rindvieh in der Gemeinde, die dauernde oder zwei Tage 
übersteigende Entfernung versicherter Tiere aus der Gemeinde; 
2. die Veräußerung und den Erwerb eines versicherten Tieres, sowie den Eintritt junger 
Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter (drei Monate). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 85
	        
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