Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

586 XXXIX. 
Artikel 17. 
Erkennung von Orbnungsstrafen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 16 kann der Anstaltsvorstand 
mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 5 Mark ahnden, welche der Anstaltskasse zufließen. 
Beschwerden gegen erkannte Strafen sind binnen drei Tagen zu erheben und werden von 
dem Bezirksamt endgültig entschieden. 
Artikel 18. 
Tierärztliche Behandlung der Tiere. 
Auf Anordnung des Anstaltsvorstands, in dringenden Fällen des Vorsitzenden, hat der 
Besitzer eines erkrankten Tieres dessen tierärztliche Untersuchung und Behandlung alsbald 
herbeizuführen. 
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung erkrankter Tiere fallen der Ortsvieh- 
versicherungsanstalt zur Last. Mit Zustimmung der Mehrheit der versicherten Viehbesitzer 
können allgemein auch die weiteren Kosten für die tierärztliche Behandlung und die erforder- 
lichen Heilmittel ganz oder teilweise auf die Anstaltskasse übernommen werden. 
Der Versicherte ist verpflichtet, den vom Anstaltsvorstand bezeichneten Tierarzt herbeizu- 
rufen, die zur Untersuchung und Behandlung erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten und 
alle Anordnungen des Tierarztes pünktlich zu befolgen. 
Artikel 19. 
Schlachtung von Tieren auf Anordnung des Vorstands. 
Erweisen sich Tiere einer schwer heilbaren oder unheilbaren Erkrankung verdächtig, so 
kann durch den Anstaltsvorstand nach Einholung eines tierärztlichen Gutachtens die alsbaldige 
Schlachtung des Tieres angeordnet werden (Notschlachtung). 
Auch kann der Anstaltsvorstand im Interesse einer besseren Verwertung die Anordnung 
treffen, daß das zur Notschlachtung bestimmte Tier im lebenden Zustande zum Zwecke sofortiger 
Schlachtung veräußert werde. Dabei hat er sich in zuverlässiger Weise zu versichern, daß die 
Schlachtung des Tieres seitens des Käufers alsbald nach der Übernahme oder nach Verbringung 
an den Bestimmungsort zur Ausführung gelangt. 
Artikel 20. 
Sonstige Notschlachtungen. 
Der Besitzer darf eine durch Erkrankung oder Verletzung des versicherten Tieres gebotene 
Schlachtung (Notschlachtung) nur mit der auf tierärztliches Gutachten zu erteilenden Geneh- 
migung des Anstaltsvorstands vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen aber, 
soweit nicht durch Unfälle verursachte Verletzungen vorliegen, durch einen Tierarzt die Not- 
wendigkeit der Notschlachtung nachträglich bezeugt werden muß.
	        
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