Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

588 XXXIX. 
c. wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung die Folge mangelhafter Fütterung, 
ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder Mißhandlung seitens des 
Viehbesitzers oder der Personen ist, denen das Tier zur Pflege oder Obhut anver- 
traut war; 
wenn und soweit für das Tier auf Grund anderweiter Versicherung mehr als zwei 
Zehntel (bei umgestandenen Tieren drei Zehntel) des von der Anstalt zu leistenden 
Entschädigungsbetrags vergütet wird; 
e. wenn es sich um Tiere handelt, für die nach den Reichsgesetzen oder besonderen 
Landesgesetzen Entschädigung geleistet wird oder hinsichtlich deren der Anspruch auf 
Entschädigung nach § 70 Ziffer 2 und 3 und § 72 des Viehseuchengesetzes oder § 4 
des Reichsgesetzes vom 7 April 1869, die Rinderpest betreffend, wegfallen würde; 
k. für gepfändete Tiere, sobald die Pfändung zwei Wochen gedauert hat. 
Der Anspruch auf Entschädigung kann versagt werden, wenn der Tod, die Verletzung 
oder Erkrankung innerhalb der ersten 14 Tage nach erfolgter Aufnahme des Tieres zur Ver- 
sicherung aus anderer Ursache als infolge einer Geburt, eines Unfalls (Beinbruch u. s. w.) 
oder Aufblähens erfolgt ist. 
. 
Artikel 21. 
Fortsetzung; Möglichkeit der Versagung oder Kürzung der Entschädigung. 
Die Euntschädigung soll in der Regel versagt oder verkürzt werden: 
wenn der Viehbesitzer die Krankheit, den Unfall oder die Beschlagnahme und Be- 
anstandung von Fleisch in den Fällen des Artikels 40 nicht rechtzeitig zur Anzeige 
bringt; 
— 
t 
b. wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Tieres 
vom Anstaltsvorstand oder behandelnden Tierarzt erteilten Weisungen nicht Folge 
leistet; 
c. wenn eine Notschlachtung dem Artikel 20 zuwider vorgenommen wird; 
d. wenn der Besitzer den Vollzug der von dem Anstaltsvorstand auf Grund des Artikels 
19 getroffenen Anordnungen nicht zugelassen hat; 
e. wenn Tiere ohne Genehmigung des Anstaltsvorstands außerhalb der Gemeinde ein— 
gestellt werden. 
Artikel 25. 
Beschwerden gegen die Entschädigungsbemessung; Auszahlung der Entschädigungen. 
Über die Gewährung oder Versagung der Entschädigung hat der Anstaltsvorstand sofort 
nach der Anmeldung des Schadens zu beschließen. Der Beschluß erfolgt bei Meinungs- 
verschiedenheit mit Stimmenmehrheit und ist dem Beschädigten alsbald zu eröffnen. 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen den Beschluß des Anstaltsvorstands entscheidet der 
Bezirksrat als Verwaltungsbehörde; die Beschwerde ist bei dem Anstaltsvorstand oder un
	        
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