Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

590 XXXIX. 
Artikel 28. 
Behandlung der Anstalts-Einnahmen und -Ansgaben in der Gemeinderechnung. 
Die rechnungsmäßige Behandlung der für Rechnung der Versicherungsanstalt in der 
Gemeinderechnung zu vollziehenden Ausgaben und Einnahmen bestimmt die Vollzugsverordnung. 
Artikel 29. 
Feststellung der Beitragsschuldigkeiten. 
Längstens im Februar jeden Jahres berechnet der Anstaltsvorstand den im verflossenen 
Jahr erwachsenen reinen Versicherungsaufwand sowie die Umlage, welche nach Maßgabe des 
Durchschnitts des in den beiden Jahresschauen festgestellten Besitzstands und Versicherungs- 
werts von den Viehbesitzern für das betreffende Jahr zu erheben ist. 
Hinsichtlich solcher Tiere, welche nur einer Jahresschau unterzogen wurden, wird bei 
Bemessung der Beitragsleistung nur die Hälfte des bei dieser Schau festgestellten Versicherungs- 
werts zugrunde gelegt. 
Für Tiere, welche keiner der regelmäßigen Jahresschauen unterzogen wurden, ist die Hälfte 
des zuletzt festgestellten Versicherungswerts maßgebend. 
Der auf je 100 46 Versicherungswert entfallende Umlagefuß ist den Anstaltsmitgliedern 
in geeigneter Weise bekannt zu geben. 
Artikel 30. 
Einzug der Beitragsschuldigkeiten. 
Der in kurzer Frist zu vollziehende Einzug der Beitragsschuldigkeiten erfolgt nach den 
für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Abgänge, welche bei der Betreibung von Beitragsschuldigkeiten sich ergeben, sind als 
Zuschlag zu den Versicherungskosten des nächsten Jahres zu behandeln. 
Aus den eingegangenen Beitragsgeldern wird der aus der Gemeindekasse geleistete Vor- 
schuß getilgt und ein etwaiger Überschuß auf Rechnung der Anstalt in die Gemeindekasse 
vorschüßlich vereinnahmt. 
Artikel 31. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung der Viehbesitzer zur Zahlung der Beitragsschuldig 
keiten an die Anstaltskasse entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Verbandsversicherung. 
Artikel 32. 
Bildung des Verbands; Aufgabe der Verbandsversicherung. 
Die Ortsviehversicherungsanstalten werden zum Zwecke gemeinsamer Schadentragung zu 
einem Verband (Versicherungsverband) mit der Wirkung vereinigt, daß der einzelnen Anstalt
	        
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